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Kaffee verschüttet — Fluggast will 10.196 € von AUA

Er habe schwere Verbrennungen erlitten, so ein Passagier der Fluglinie, und wolle nun dafür entschädigt werden. Doch die Karten stehen schlecht.

Clemens Pilz
Eine AUA-Stewardess beim Austeilen von Getränken (Symbolfoto)
Eine AUA-Stewardess beim Austeilen von Getränken (Symbolfoto)
HELMUT FOHRINGER / APA / picturedesk.com

Eine Panne an Bord eines AUA-Fluges von Tel Aviv nach Wien hat nun ein Nachspiel, das bis vor den Europäischen Gerichtshof geht. Bei dem Vorfall war eine Kaffeekanne von einem Servierwagen gefallen. Das heiße Getränk ergoss sich über einen Passagier, der nach eigenen Angaben schwere Verbrennungen erlitten habe. Er verlangt nun Schadenersatz in der Höhe von 10.196 Euro für die Verletzungen, da er im Anschluss durch die Flugbegleiter nicht ausreichend erstversorgt worden sei.

Anspruch laut Gutachter verjährt

Der Vorfall passierte 2016, der Mann brachte 2019 noch binnen der Verjährungsfrist von drei Jahren Klage beim Handelsgericht Wien ein. Doch die AUA argumentierte, der Vorfall an sich und die Versorgung danach seien nicht getrennt zu betrachten und würden daher beide unter das Montrealer Abkommen zu Haftungsfragen im Flugverkehr fallen. Dieses sieht eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor.

Der EuGH sollte nun Klarheit bringen. Derzeit stehen die Karten für den Mann nicht gut. Der EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou erklärte in seinen am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen, der Anspruch sei tatsächlich verjährt. Ein EuGH-Urteil dürfte zwar erst in einigen Monaten fallen, in den meisten Fällen halten sich die Richter aber an die Einschätzung des Gutachters.

Versorgung unzureichend?

Der Betroffene hingegen machte vor Gericht in Österreich geltend, dass die Erstversorgung unzureichend gewesen sei und die Haftung dafür dem österreichischen Schadenersatzrecht mit einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege. Ob sich der EuGH letztlich dieser Meinung anschließt oder nicht, wird sich voraussichtlich in einigen Monaten entscheiden.

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