Unannehmlichkeiten für den "Linzer Student:innen-Hilfsverein": Die Arbeiterkammer (AK) mahnte 51 unrechtmäßige Klauseln im Muster-Mietvertrag des Heimbetreibers ab. Besonders beanstandet wurden etwa die neunmonatige Kündigungsfrist und einbehaltene Kautionskosten.
So muss der Heimbetreiber laut AK die Kaution – so wie bei Mietverträgen für Wohnungen – verzinst auszahlen, wenn die Studenten ausziehen. Normale Abnutzung, also gewöhnliche Gebrauchsspuren, können den Bewohnern zudem nicht angelastet werden, die Kaution muss daher rückerstattet werden.
Ein weiterer Punkt: die neunmonatige Kündigungsfrist. Grundsätzlich können Benützungsverträge mit einer einmonatigen Kündigungsfrist beendet werden. Es kann zwar eine längere Frist vereinbart werden, aber eine Kündigung zu den Semesterenden muss möglich sein und kann nicht ausgeschlossen werden.
Was die Miete betrifft, muss sich der Heimbetreiber an das Prinzip der Kostendeckung halten und auch öffentliche Förderungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einrechnen. Das kann vertraglich nicht abgeändert werden.
Nachdem die AK den Heimbetreiber abgemahnt hatte, gab dieser außergerichtlich eine Unterlassungserklärung für sämtliche Klauseln ab. Das bedeutet: Er darf diese Klauseln weder in seinen künftigen Vertragsformularen verwenden noch sich bei bestehenden Verträgen auf sie berufen. Sollte er die Klauseln dennoch verwenden, so muss er eine Konventionalstrafe in der Höhe von 800 Euro pro Verstoß zahlen. Die Unterlassungserklärung hat auch auf andere Heime Auswirkungen: Verwenden diese gleiche oder ähnliche Klauseln, dann sind diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls unzulässig.
Die Arbeiterkammer fordert, dass Studenten die Kaution im Streitfall im Außerstreitverfahren zurückfordern können, eine einheitliche Mietzinsbeschränkung für alle Studentenheime (gemeinnützige und nicht gemeinnützige) sowie eine neu zu schaffende Kontrollstelle des Bundes, die auch sanktionieren darf, wenn Fördergelder nicht rechtmäßig verwendet werden.