Österreich

Kein Kindersitz: Uneinsichtiger Urlauber festgenommen

Heute Redaktion
Teilen
Picture
Bild: Fotolia

Am Montagabend hielten Polizisten das Auto einer dreiköpfigen Familie aus Kuwait in Kaprun an. Das eineinhalb Jahre alte Kind saß am Schoß der Mutter. Der Familienvater (30) verhielt sich unkooperativ und aggressiv, sodass ihn die Beamten kurzzeitig festnahmen.

Der Wagen mit deutschen Kennzeichen wurde im Zuge einer kriminal- und verkehrspolizeilichen Kontrolle angehalten. Im Auto saß eine Familie aus Kuwait. Der 30-jährige Lenker gab zu Protokoll, dass er aufgrund des Platzmangels wegen zahlreicher mitgeführter Gepäckstücke keine geeignete Kindersicherung mitführe, obwohl er über die rechtlichen Bestimmungen Bescheid wisse.

Polizisten klärten den Mann auf, dass Anzeige erstattet wird und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 110 Euro eingehoben wird. Der Urlauber verhielt sich laut Beamten unkooperativ und aggressiv. "Er verließ unaufgefordert sein Fahrzeug und begab sich laut gestikulierend auf die Polizeibeamten zu", heißt es von der Polizei.
Trotz mehrmaliger Aufforderung beruhigte sich der Mann nicht und wurde daher wegen aggressiven Verhaltens gegenüber den Polizisten vorläufig festgenommen und zur Inspektion Kaprun gebracht. Der Fahrer musste eine weitere Sicherheitsleistung in der Höhe von 600 Euro bezahlen, danach durfte er gehen.

Seite 2: Die gesetzlichen Regelungen im Detail

Auszug: § 106, X. Abschnitt, Kraftfahrgesetz 1967:

... (4) Die Fahrgäste von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

1. durch den Lenker,

2. durch den Busbegleiter oder die als Leiter der Gruppe benannte Person,

3. durch audiovisuelle Mittel (zB Videoaufzeichnung),

4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem Muster des Anhanges der Richtlinie 2003/20/EG, ABl. Nr. L 115, vom 9. Mai 2003, S. 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind.

(5) Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die

1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,

2. kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern,

3. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über.

Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst ab.

(6) Abs. 5 gilt nicht

1. bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt,

2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes, 

3. bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen, oder in Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind,

4. bei der Beförderung in Taxi-Fahrzeugen, es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 10,

5. bei der Beförderung in Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften,

6. für Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

In den Fällen der Z 2 bis Z 5 dürfen die Kinder aber nicht auf den Vordersitzen befördert werden, wenn keine geeigneten Rückhalteeinrichtungen verwendet werden. ...