Wien

Keine Maske, wirre Theorien – Wiener Lehrerin entlassen

Ihre Verschwörungstheorien brachten eine Wiener Lehrerin um den Job. Nun entschied das Höchstgericht: Die Entlassung war gerechtfertigt.

Clemens Pilz
Gericht entschied: Entlassung von Verschwörungstheoretikerin war gerechtfertigt.
Gericht entschied: Entlassung von Verschwörungstheoretikerin war gerechtfertigt.
istock/ Symbolbild

Sie sah "5G-Funkmasten" hinter der Verbreitung des Coronavirus und kündigte an, wer mehr als zehn Minuten eine Maske trägt, könne "einen Gehirnschaden erleiden". Zudem gebe es die menschenverursachte Klimakrise nicht… diese und ähnliche Verschwörungstheorien verbreitete eine Wiener Lehrerin an ihre Schüler. Zudem trug die Frau über Monate keine Maske im Unterricht und forderte auch ihre Schüler auf, es ihr gleichzutun. Als sie an der Schule auch noch Flugblätter verteilte, war die Grenze überschritten: Ende Juni sprach die Disziplinarkommission für die Wiener Landeslehrer die sofortige Entlassung der Frau aus. 

Strafe von zwei Monatsgehältern?

Die Betroffene wollte dies allerdings nicht hinnehmen und legte Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein. Dieses gab ihr vorerst recht: Das Gericht hielt die begangene Pflichtverletzung der Lehrerin für "nicht unbedingt schwer" und vertrat die Ansicht, eine Strafe von zwei Monatsgehältern wäre ausreichend. Schließlich habe die Frau lediglich ihre persönliche Meinung vertreten, auch wenn diese eine "Mindermeinung" sei.

Dagegen ging wiederum die Disziplinarkommission vor. Der Fall landete somit vor dem Verwaltungsgerichtshof und dieser erteilte dem erstinstanzlichen Urteil eine klare Absage. Einem Beamten stehe nicht zu, gegen "gesetzliche Regelungen oder Weisungen zu agieren", auch wenn er diesen nicht zustimmt oder sie nicht für zweckmäßig hält.

Vorgehen widerspricht dem Bildungsauftrag

Der Aufruf, keine Maske zu tragen und sich nicht an rechtliche Normen zu halten, widerspreche klar dem Bildungsauftrag und sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Frau bloß eine andere Meinung vertrete. Ob unwissenschaftliche Ansichten von weiteren Menschen geteilt werden, sei "für die Schwere der Dienstpflichtverletzung unbeachtlich" – da bei der Lehrerin auch kein Sinneswandel erkennbar war, sei die Entlassung notwendig gewesen.