Politik

Keine Sonderbetreuungszeit für Eltern im Lockdown

Wer arbeitet, aber daheim minderjährige Schüler betreuen will, bekommt derzeit keine Sonderbetreuungszeit. Theoretisch wären nämlich Schulen offen.
Rene Findenig
15.11.2020, 21:48

Die Regierung empfiehlt im am Dienstag in Kraft tretenden Lockdown allen Schülern das Distance Learning in den eigenen vier Wänden. Doch Eltern, die einer Arbeit nachgehen und ihre Kinder daheim betreuen sollen, bekommen dafür vorerst keine Sonderbetreuungszeit genehmigt. Arbeitgebervertreter verweisen gegenüber der APA nämlich darauf, dass dies rechtlich nicht möglich sei, denn theoretisch seien die heimischen Schulen ja weiter geöffnet.

"Wir haben in Österreich Tausende Kinder und Jugendliche, die angesteckt sind und es nicht wissen, weil sie keine Symptome haben", hatte Bundeskanzler Sebastian Kurz die Schulmaßnahmen am Sonntag verteidigt. "Es ist ein schmerzhafter Schritt, es ist natürlich eine Herausforderung für die Eltern und Schüler", so Kurz über das Distance Learning. Wer es brauchen würde, für den stehe die Schule weiter offen und betreue die Kinder.

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Rechtlich nicht möglich

Rechtlich wäre damit erst eine Sonderbetreuungszeit möglich, wenn die Schulen tatsächlich komplett ihre Pforten schließen sollten. Dann würde auch den Dienstgebern die Kosten der Betreuungszeit abgegolten werden. Die Regelung sieht allerdings so aus: Kindergärten bleiben weiter geöffnet, in den Pflichtschulen schafft man die Möglichkeit für Betreuung von Kindern, deren Eltern unbedingt in die Arbeit müssen beziehungsweise Lernunterstützung benötigen.

Die neue Lockdown-Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und gilt bis inklusive 6. Dezember 2020. Die Ausgangsbeschränkungen gelten auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19- Maßnahmengesetzes vorerst bis inkl. 26. November 2020 und müssen nach 10 Tagen wieder durch den Hauptausschuss des Nationalrates. Die COVID-19- Notmaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.

Ministerin sieht es anders

"Wir haben die Sonderbetreuungszeit auf Basis der Sozialpartnervereinbarung adaptiert und einen Rechtsanspruch ermöglicht. Grundsätzlich stellen Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen die Betreuung der Kinder sicher. Die Regelung des Rechtsanspruches greift selbstverständlich, sollte dies in bestimmten Fällen nicht möglich sein und zum Beispiel ein Kindergarten keine Kinderbetreuung anbieten können und keine alternative Betreuungsmöglichkeit vorhanden sein", so Familienministerin Christine Aschbacher.

"Vereinbarkeit von Familie und Beruf beruht auf einem Balanceakt, jetzt mehr denn je. Wichtig ist daher, dass die Sonderbetreuungszeit in Absprache zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auch in jeglichen Fällen in Anspruch genommen werden kann", so Aschbacher. "So stellen wir sicher, dass wir berufstätige Eltern und ihre Kinder während dieser herausfordernden Zeit so gut wie möglich unterstützen", so die Familienministerin. Allerdings: Einen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit würde es also nur geben, wenn die Schulen tatsächlich ganz zusperren würden, und nicht wie geplant für die Kinderbetreuung offen halten.