In Monaten, in denen mehr als 16 Tage Kindergeld bezogen wird, lauert laut Arbeiterkammer (AK) eine Falle. Wird nämlich im Folgemonat regulär gearbeitet, wird der Kindergeldbezug fälschlicherweise als Zuverdienst angerechnet. Die AK fordert eine rasche Korrektur.
Das Problem betrifft Mütter und Väter und ist lediglich von Zufällen abhängig, wann im Kalendermonat der Bezug von Kinderbetreuungsgeld beginnt oder endet, erläutert die AK. Ein Beispiel: Ein Vater geht mit 14. Oktober in Karenz und bezieht – ohne daneben zu arbeiten – zwei Monate Kindergeld. Davor verdiente er 3700 Euro brutto. Obwohl er vom 1. bis zum 13. noch normal gearbeitet hat, wird nach dem Gesetz der ganze Oktober schon als Anspruchszeitraum des Kindergelds bewertet.
Problematisch wird es, wenn man die Folgen betrachtet. "Die Berechnungsmethode sorgt dafür, dass der zu versteuernde Verdienst von 1300 Euro aus diesen 13 Arbeitstagen auf das Jahr hochgerechnet einen scheinbaren Zuverdienst von 10.140 Euro ergibt", erklären die AK-Experten. Damit übersteige man den zulässigen Grenzbetrag von derzeit 5800 Euro und das das maximal mögliche Kinderbetreuungsgeld für zwei Monate von höchstens 4000 Euro. Die Folge: Das komplette Kinderbetreuungsgeld wird rückgefordert. Wäre er aber vom 1. Oktober bis zum 30. November in Karenz gegangen, wäre das Problem erst gar nicht entstanden.
"Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für erwerbstätige Eltern wird von der Arbeiterkammer nach wie vor ausdrücklich begrüßt", sagt AK-Präsident Herbert Tumpel: "Schließlich trägt es dazu bei, dass sich mehr Väter zu Kinderkarenz-Zeiten entschließen und die Kinderbetreuung zwischen den Elternteilen partnerschaftlicher aufgeteilt wird als noch vor wenigen Jahren.“ Doch die AK fordert, dass das Problem behoben wird.