Wirtschaft

Knebelvertrag für Baufirma des Stadthallenbades

Heute Redaktion
14.09.2021, 16:09

Treuepflicht und Geheimhaltung wird in den meisten Firmenverträgen groß geschrieben. Aber dies geht wohl zu weit, folgende Klausel mussten die Mitarbieter der Baufirma für das Stadthallenbad unterschreiben:

unterschreiben:

Treuepflicht und Geheimhaltung

Der Auftragnehmer ist aufgrund des zwischen ihm und der Auftraggeberin bestehenden Treueverhältnisse zur umfassenden Wahrung der Interessen der Auftraggeberin in fachlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher und terminlicher Hinsicht, unbeeinflusst von den eigenen oder den Interessen Dritter, verpflichtet. Es ist ihm nicht gestattet, etwaige Vorteile, die ihm von dritter Seite für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben angeboten werden, anzunehmen. Auf andere Weise erlangte Vorteile hat er zu Gänze an die Auftraggeberin herauszugeben. Bei allen Veranlassungen und Prüfungen hat der Auftragnehmer besonders auf die Kriterien der Wirtschaftlichkeit der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit zu achten.

Der Auftragnehmer hat strengste Verschwiegenheit hinsichtlich aller ihm im Zuge der Abwicklung des gegenständlichen Vertrages bekannt gewordenen oder ihm von der Auftraggeberin anvertrauten Umstände und Verhältnisse zu wahren, sofern ihn die Auftraggeberin nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich entbindet. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch über die Dauer dieses Vertragsverhältnisses fort. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung umfasst neben den schriftlich festgehaltenen Informationen, einschließlich des Schriftverkehrs, insbesonders auch mündliche, optische und elektronische Informationen, die auf Ton-, Film- oder Datenträger festgehalten werden, oder sonst in materieller Form vorliegen und als vertraulich zu behandeln sind. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung berechtigt die Auftraggeberin unbeschadet weitere rechtliche Konsequenzen, insbesondere Schadenersatzansprüche, den Vertrag aus wichtigem Grund zu beenden.

Der Auftragnehmer wird durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge tragen, dass die oben angeführte Geheimhaltungsverpflichtung von allen seinen Mitarbeitern und allfälligen Subunternehmern erfüllt wird. Die Haftung des Auftragnehmers für seine Mitarbeiter und allfällige Subunternehmer wird dadurch nicht eingeschränkt.

Der Verstoß gegen die oben angeführte Geheimhaltungspflicht ist mit einer verschuldensunabhängigen, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe von EUR 5.000,-- pro Einzelfall pönalisiert.