Wirtschaft

Kredite: Bearbeitungsgebühr der Banken zulässig

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag der Arbeiterkammer (AK) Vorarlberg gerichtlich gegen Kreditbearbeitungsgebühren vor. Geklagt wurde die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft (BTV), die eine Bearbeitungsgebühr von 2,5 Prozent für Konsumkredite und eine Gebühr von 1 Prozent für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite verrechnete. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) sah dies als gesetzwidrig an. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat hingegen jetzt gegen die Verbraucherinteressen entschieden.

Laut OGH kann die Kreditbearbeitungsgebühr nicht inhaltlich geprüft werden, weil es sich hierbei um eine zu vereinbarende Hauptleistung handelt. Aber auch wenn man sie inhaltlich prüfen würde, wäre die Bearbeitungsgebühr nicht gröblich benachteiligend. Die Bonitätsprüfung – ein Argument für dieses Entgelt – diene nämlich dem Schutz des einzelnen Kreditnehmers.

Auch die wertabhängige Gebührengestaltung (1 Prozent bzw. 2,5 Prozent der Kreditsumme) sei laut OGH zulässig, finden sich doch vergleichbare Gebührengestaltungen vielfach in der österreichischen Rechtsordnung (Makler, Rechtsanwälte).

Würde man – so der OGH – die Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts nachträglich für unzulässig erklären, hätte dies zur Folge, dass die Kunden den Kredit zu einem niedrigeren Entgelt als dem vertraglich vereinbarten Effektivzins erhielten. Derartige Entgelte seien seit Jahrzehnten üblich und die Banken mussten nicht mit der Unzulässigerklärung derartiger Klauseln rechnen.

Beate Gelbmann, zuständige Juristin im Bereich Recht im VKI: "Weshalb eine Bonitätsprüfung Kosten verursachen würde, die bei kleinem Kreditbetrag geringer und bei höherem Kreditbetrag höher sind, ist nicht nachvollziehbar."

Der VKI hat eine weitere Verbandsklage zu diesem Thema anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob ein anderer Senat des OGH diese Frage u.U. doch noch verbraucherfreundlich beurteilt.