Niederösterreich

Kuriose Wurst-Beschwerde: Häftling siegt gegen Gericht

Weil sein Abendmahl gemeinsam mit dem Mittagessen serviert wurde, das sorgte bei einem Häftling für Empörung. Er beschwerte sich – und bekam Recht.

Nicolas Kubrak
Die Justizanstalt Stein/Krems. Hier ortete das Oberlandesgericht Wien Missstände in der Verpflegung. 
Die Justizanstalt Stein/Krems. Hier ortete das Oberlandesgericht Wien Missstände in der Verpflegung. 
Ernst Weingartner / picturedesk.com

2. Mai 2021, 10.45 Uhr in der Justizanstalt Stein in Krems an der Donau. Wegen eines Corona-Clusters konnte die Anstaltsküche die Verpflegung der Insassen nicht sicherstellen, das Militärkommando Niederösterreich sprang ein. Um weitere Infektionen zu verhindern, wurde das Abendessen bereits gleichzeitig mit dem Mittagsmahl serviert.  Ein Häftling erhielt 80 Gramm Frischwurst ohne Verpackung und ein Stück Paprika. Er war empört, fühlte sich schlecht behandelt und reichet eine Beschwerde ein. Schließlich hatte er keinen Kühlschrank, einzig zwischen dem Fenster und Gitterstäben hätte er die Wurst kühlend lagern können.

Häftling hat Recht auf "schmackhafte Kost"

Wie die "Presse" berichtet, bekam der Mann nach eineinhalb Jahren nun Recht. Der Häftling wurde durch das Abendessen laut Oberlandesgericht Wien "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Ausfolgung einer den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden und schmackhaften Verpflegung (§ 38 Abs 1 StVG) verletzt". Insassen hätten dem Strafvollzugsgesetz zufolge das Recht auf eine einfache, aber "schmackhafte" Anstaltskost, die zu den "allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben ist". Häftlinge haben zudem das Recht auf eine "reichlichere Kost".

Wurst um 19 Uhr nicht mehr schmackhaft

Doch genau die Wurst sei um 19 Uhr – acht Stunden nach Ausgabe – nicht mehr schmackhaft gewesen, beschwerte sich der Häftling und wandte sich an den Anstaltsleiter, der darin aber kein Problem sah. Auch das Landesgericht für Strafsachen ortete keinen Missstand. Bei Lagerung eines Wurstaufschnitts ohne Verpackung bei Zimmertemperatur sei ein Qualitätsverlust nach einigen Stunden auszuschließen, lautete die Erklärung.

Zwar hätten Häftlinge das Recht, zwischen 17 und 19 Uhr Abendessen zu erhalten, das gelte jedoch nur bei warmen Speisen, kalte Nahrung darf man auch zu anderen Zeiten ausgeben, wird das Landesgericht in der Tageszeitung zitiert. Außerdem sei wegen des Corona-Clusters eine Sondersituation vorgelegen. Der Häftling hätte die Wurst zwischen Fenster und Gitterstäben lagern können, um es frisch zu halten.

Verpflegung stellt Rechtsverletzung dar

Der Häftling ließ das nicht auf sich sitzen. Es habe sich um keinen Wurstaufschnitt, sondern um eine Wurstscheibe (80 Gramm, acht Millimeter stark) gehandelt. Diese sei leicht verderblich, daher sei eine solche Verpflegung laut dem Gesetz verboten. Es könnten Bakterien entstehen, die Magen- und Darmprobleme hervorrufen, so der Häftling.

In nächster Instanz kümmerte sich das Oberlandesgericht Wien um den Fall. Im Vergleich zum Anstaltsleiter und des Landesgerichts für Strafsachen ortete man einen Missstand. Man dürfte laut Judikatur im Gefängnis an einen heißen Sommertag um 10.40 Uhr etwa kein Fischfilet als Abendessen ausgeben. Zudem warnt das Gesundheitsministerium bei unverpackter Wurst vor schneller Vermehrung von Keimen bei Raumzimmertemperatur. In einem Erlass des Justizministeriums heißt es außerdem, dass "Kalte Küche" bei null bis vier Grad zwischenzulagern sei. Daher entschied das OLG, dass die Verpflegung des Häftlings in Stein eine Rechtsverletzung darstelle, heißt es in der "Presse".

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    Sven Hoppe / dpa / picturedesk.com