Wien

Lockdown vorbei – diese Regeln gelten ab jetzt in Wien

Am 3. Adventsonntag öffnet Österreich wieder. Der Lockdown ist vorbei, doch die neuen Regeln sind bundesweit ein Fleckerlteppich. Das gilt in Wien:

Roman Palman
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Der Lockdown in Wien ist vorbei, aber die Gastro bleibt noch zu.
Der Lockdown in Wien ist vorbei, aber die Gastro bleibt noch zu.
Vadim Ghirda / AP / picturedesk.com

Die 20 Tage sind vorbei, seit Mitternacht darf Österreich aus dem Dornröschen-Schlaf namens Lockdown erwachen. Zumindest für einen Teil der Bevölkerung, denn für Personen ohne gültigen 2G-Nachweis bleiben auch jetzt die Ausgangsbeschränkungen aufrecht. Ungeimpfte sind also immer noch im Lockdown.

Knapp 1,3 Millionen Wiener haben aber bereits ein gültiges Impfzertifikat und können deshalb ab heute neue alte Freiheiten genießen. Das sind die aktuellen Regeln der Stadt Wien:

Handel und körpernahe Dienstleistungen

Handel und körpernahe Dienstleistungen für Personen mit gültigem 2G-Nachweis öffnen wieder. Für Kunden gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Für das Personal gilt die 3G-Regel sowie eine FFP2-Maskenpflicht, außer es gibt geeignete (z. B. bauliche) Schutzmaßnahmen.

Gastronomie und Hotellerie

Gastronomie und Hotellerie sind im Gegensatz zu anderen Bundesländern in Wien weiterhin geschlossen. Sie öffnen erst ab 20. Dezember ihre Türen, hier wird dann auch die 2G-Regel gelten. Bis dahin ist weiterhin nur Abholung (Take Away) möglich. Eine Konsumation kann wie bisher auch nur in einem Mindestabstand von 50 Metern erfolgen. Auch die Nachtgastronomie bleibt geschlossen – wann diese aufsperren darf, steht noch in den Sternen.

Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Kultur

Bei Zusammenkünften, Veranstaltungen und in der Kultur wird künftig zwischen Outdoor (im Freien) und Indoor (in geschlossenen Räumen) unterschieden. Veranstaltungen können ab sofort unter folgenden Beschränkungen stattfinden:

In geschlossenen Räumen gilt immer die 2G-Regel und eine FFP2-Maskenpflicht, im Freien hingegen die 2G+-Regel wobei dafür die Maskenpflicht entfällt

Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze ist die Teilnehmerzahl stark limitiert. Indoor dürfen maximal 25 Personen feiern, Outdoor liegt die Obergrenze bei 300.

Gibt es zugewiesene Sitzplätze, z. B. in einem Fußballstadion, dann dürfen im Freien bis zu 4.000 Personen zusammenkommen, in Hallen sind maximal 2.000 erlaubt.

Sport, Thermen und Bäder

Zum Betreten von Indoor-Sportstätten und Fitnessstudios braucht man einen 2G-Nachweis. Darüber hinaus ist beim Betreten sowie am Weg von/zu Nasszellen, Geräten oder Ähnlichem eine FFP2-Maske sowie ein 2-Meter-Abstand zu anderen Besuchern vorgeschrieben. Es dürfen nur Sportarten ohne Körperkontakt ausgeübt werden.

Thermen und Bäder können mit 12. Dezember öffnen. Für den Eintritt ist ein 2G-Nachweis erforderlich. Auch hier ist beim Betreten sowie am Weg von/zu Nasszellen, Becken, Garderoben oder Ähnlichem eine FFP2-Maske zu tragen.

Tiergarten Schönbrunn

Der Tiergarten Schönbrunn darf ab sofort wieder Besucher empfangen. Im gesamten Tiergarten gilt die 2G-Regel sowie eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Auch das Wüstenhaus darf wieder öffnen.

Auch das Haus des Meeres ist wieder täglich geöffnet. Für Fisch- und Äffchen-Fans gelten dieselben Regeln wie in Schönbrunn, zusätzlich kommt noch eine Registrierungspflicht dazu.

Der Tiergarten Schönbrunn öffnet wieder: Besucher freuts, denn bei den aktuell kühleren Temperaturen sind die zuckersüßen Roten Pandas aktiver als sonst.
Der Tiergarten Schönbrunn öffnet wieder: Besucher freuts, denn bei den aktuell kühleren Temperaturen sind die zuckersüßen Roten Pandas aktiver als sonst.
DANIEL ZUPANC / APA / picturedesk.com

Christkindlmärkte

Reine Verkaufsstände dürfen ab dem 12. Dezember in Wien öffnen. Gastronomiestände dürfen analog zu den bestehenden Regelungen der allgemeinen Gastronomie bis inklusive 19. Dezember eingeschränkt öffnen. Es ist nur Abholung möglich. Eine Konsumation kann wie bisher auch nur in einem Mindestabstand von 50 Metern erfolgen.

Kindergarten und Schule

Das Betreten von elementaren Bildungseinrichtungen ist nur mit einem aufrechten 3G-Nachweis möglich. Beim Abholen und Bringen der Schulkinder ist eine FFP2-Maskenpflicht vorgeschrieben.

Für Personal und Eltern gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer bei der Betreuung von Kindern vor der Schulpflicht. Für Kinder in Hort- und Familiengruppen ist ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben.

Arbeit

Wenn möglich, sollte auf Homeoffice umgestellt werden. Vor Ort gilt am Arbeitsplatz die 3G-Regel, wenn Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können. Zusätzlich gilt am Arbeitsplatz in Innenräumen eine FFP2-Maskenpflicht, sofern Kontakt zu anderen Personen besteht, außer wenn bauliche Schutzmaßnahmen vorhanden sind.

Spitäler und Pflegeheime

Für Besucher gilt die die 2G+-Regel. Bei regelmäßiger Unterstützung/Betreuung gilt die 2,5G-Regel. Für das Personal gilt ebenfalls die 2,5G-Regel sowie eine FFP2-Maskenpflicht und zwei Mal die Woche ein verpflichtendes PCR-Screening an der Arbeitsstätte selbst.

In Spitälern ist pro Patient 1 Besuch pro Woche mit jeweils höchstens 1 Person erlaubt. Zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor, zu und nach einer Entbindung ist höchstens 1 Person erlaubt. Minderjährige und Unterstützungsbedürftige dürfen 2 Besuche pro Tag empfangen.

In Pflegeheimen sind Besuche mit jeweils höchstens 2 Personen pro Tag erlaubt.

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