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MaHü: Diese Regeln sind ab 11.11. zu beachten

Heute Redaktion
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Ab 11. November wird die "Mariahilfer Straße-Neu" zwischen Kaiserstraße/Stumpergasse und Andreasgasse fertiggestellt von allen Verkehrsteilnehmern benutzbar sein. Der ÖAMTC hat jetzt Verhaltensregeln ausgeschickt.

Ab 11. November wird die "Mariahilfer Straße-Neu" zwischen Kaiserstraße/Stumpergasse und Andreasgasse fertiggestellt von allen Verkehrsteilnehmern benutzbar sein. Der ÖAMTC hat jetzt Verhaltensregeln ausgeschickt.

"In den vergangenen Monaten hat sich auf der Mariahilfer Straße viel verändert. Die Behörden sollten anfangs jedenfalls Ermahnungen vor Strafen setzen, damit sich alle auf das neue Konzept einstellen können", so ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. Die ÖAMTC-Forderungen nach einem Nachtparken in der Mariahilfer Straße und nach zusätzlichen Querungsmöglichkeiten bleiben weiterhin aufrecht.

 

Die neuen Verkehrsregeln auf der Mariahilfer Straße


Da es sich bei dem neuen Abschnitt in der Mariahilfer Straße um eine Begegnungszone handelt, sind laut ÖAMTC folgende Besonderheiten zu beachten:
Die Fahrbahn selbst wird in der Mariahilfer Straße durch die Entwässerungsrinne begrenzt. Außerhalb dieser dürfen sich nur Fußgänger bewegen.
Neben der für Fahrzeuge geltenden Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h dürfen Fahrzeuglenker Fußgänger weder gefährden noch behindern. Für Kfz-Lenker gilt das auch gegenüber Radfahrern.
"Fußgängern ist es verboten, den Fahrzeugverkehr mutwillig zu behindern, ansonsten dürfen sie auch die Fahrbahn betreten", erklärt der ÖAMTC-Jurist.
Die Begegnungszone wird als Einbahn (ausg. Radfahrer) stadteinwärts geführt, das Halten am linken Fahrbahnrand ist verboten und mit Schildern gekennzeichnet.
"Am rechten Fahrbahnrand, erkennbar durch die Entwässerungsrinne, darf aber für maximal zehn Minuten gehalten werden", so Authried. Ausnahme: Es sind durch Markierungen und/oder Schilder Einschränkungen ersichtlich, wie etwa für Taxistandplätze und Ladezonen.
Da es sich sowohl beim 6. als auch beim 7. Bezirk um Bezirke mit flächendeckenden Kurzparkzonen handelt, ist auch beim Halten ein Parkschein zu entwerten oder zumindest ein 15-Minuten-Gratis-Schein auszufüllen. Das Parkpickerl von Bewohnern einer der beiden Bezirke ist entlang der Begegnungszone auf beiden Seiten gültig. "Die betroffenen Anrainer werden laut Behörden noch zusätzlich informiert", so der ÖAMTC-Jurist.
Das Parken ist grundsätzlich verboten.