Österreich

Mann soll Freundin gequält haben: 5 Jahre Haft

Heute Redaktion
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Der Angeklagte
Der Angeklagte
Bild: privat

Wegen versuchter Vergewaltigung, Drohung, Freiheitsentziehung, fortgesetzter Gewalt, schweren Betruges und Diebstahls musste ein 47-Jähriger jetzt vor Gericht.

Ein 47-Jähriger aus NÖ soll seiner Ex-Frau mit dem Tod gedroht haben und dann ihre Nachfolgerin (44) längere Zeit gequält haben. Nach dem Beziehungs-Aus soll er laut Anklage versucht haben, die 44-Jährige zu vergewaltigen, räumte die Sparbüchse der Kinder aus. Weiters soll er der 44-Jährigen rund 15.000 Euro herausgelockt und das Geld verspielt haben.

Die 15-jährige Tochter des Opfers sprach als Zeugin (kontradiktorisch) über Schlaggeräusche, Schimpftiraden und dass sie ihre Mutter oft weinen hätte sehen. Da warf der Angeklagte ein: "Warum müssen das Schläge gewesen sein? Es könnte auch ein Teil eines Sexspieles gewesen sein." Die 15-Jährige per Video: "Das wäre aber ein seltsames Spiel, wenn die Mutter dann immer weint." Die 15-Jährige habe auch versucht, ihrer Mutter zu Hilfe zu eilen. Doch der 47-Jährige habe sie immer weggeschickt: "Geh?in Dein Zimmer. Schleich Di, das geht Di nix an."

Fünf Jahre Gefängnis

Der 47-jährige Österreicher bezeichnete seine Ex als rachsüchtige Lügnerin, weil er eben einen Schlussstich gezogen hätte: „Sie lügt, lügt, lügt", meinte der Angeklagte beim Prozess. Bis um Schluss beteuerte der Angeklagte seine Unschuld.

Nach drei Verhandlungsterminen wurde schließlich ein Schuldspruch (nicht alle Punkte, ein Vorwurf hielt nicht und ein Vorwurf wurde modifiziert) gefällt. Das Urteil: Fünf Jahre Haft wegen versuchter Vergewaltigung, gefährlicher Drohung, Freiheitsentziehung, fortgesetzter Gewaltausübung, schweren Betruges und Diebstahles.

Urteil nicht rechtskräftig

Und: Er muss 24.600 Euro Schmerzensgeld zahlen. Aber: Die Verteidigung des Angeklagten meldete sofort Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Auch die Staatsanwaltschaft meldete Berufung an – sie fordert eine höhere Strafe.

Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig, es gilt also weiterhin die Unschuldsvermutung.