Die Leinen- und Maulkorbpflicht für "Kampfhunde" in Niederösterreich ist nicht verfassungswidrig. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt.
Die Leinen- und Maulkorbpflicht für "Kampfhunde" in Niederösterreich ist nicht verfassungswidrig. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt.
Geprüft wurde, ob Leinen- und Maulkorbzwang für gewisse Hunde - und zwar unabhängig vom tatsächlichen Gefährdungspotenzial des einzelnen Tiers - dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche.
Der VfGH kam zu dem Ergebnis, dass die Rassezugehörigkeit allein keine sachliche Rechtfertigung sei: "Wenn der Gesetzgeber aufgrund einer Liste von Hunden, denen er erhöhtes Gefährdungspotenzial zuschreibt, eine gleichzeitige Leinen- und Maulkorbpflicht vorschreibt, ist das nicht verfassungswidrig", hieß es in einer Aussendung am Dienstag.
Tätig wurde die Behörde, weil es drei Berufungen gegen Verwaltungsstrafbescheide der Bezirkshauptmannschaften gegeben hatte. Die Besitzer hatten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 100 Euro erhalten, weil sie einen Staffordshire Bullterrier, Rottweiler bzw. Bullterrier an öffentlichen Orten nicht an der Leine und mit Maulkorb geführt hatten.
Neues Gesetz
In Niederösterreich ist seit Jänner 2010 ein neues Hundehaltegesetz in Kraft. Es sieht u.a. vor, dass für Hunde mit "erhöhtem Gefährdungspotenzial" sowie bereits auffällig gewordene Tiere genügend Sachkenntnisse zur Haltung in Form eines "Hundeführerscheins" nachgewiesen werden müssen. Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wurden Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier, Dogo Argentino, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu definiert. Im Akutfall können die Tiere auch beschlagnahmt werden. Zusätzlich ist für diese Rassen eine bis zu zehnfach höhere Hundesteuer zu bezahlen.