Die Urne daheim kam einer Mindestpensionistin (69) schmerzlich teuer und vor allem kostspieliger als erwartet: Am 16. Juni 2020 hatte der Ehemann von Edith D. (69) in St. Pölten-Wagram einen Herzstillstand. "Da mein Mann schwer nierenkrank war und oft keine Luft mehr bekam, weil die Lungen voll mit Wasser waren und daher fast wöchentlich die Rettung anrücken musste, kamen am 16. Juni leider nur zwei junge Sanitäter. Der Notarzt wurde schließlich nachalarmiert, nach 15 Minuten war mein Ehemann zurück im Leben, aber es war aussichtslos - Wachkoma", so die Witwe, die über 50 Jahre ihren Mann kannte und 46 Jahre verheiratet war.
Die Besuche im Spital waren für die gehbehinderte Frau, die stets eine stützende Begleitung brauchte, in Covid-Zeit sehr mühsam. Die letzten Wochen verbrachte der Gatte im Wachkoma im Stadtwald-Heim (Anm.: welches Edith D. lobt) am 16. Oktober 2020 starb er.
"Er wollte immer eine Feuerbestattung, dem Wunsch kamen wir nach. Wir, also meine drei Kinder (32, 43, 45) und ich, suchten eine schöne Urne aus", so Edith D. Nach der Bestattung kam für die Mindestrentnerin, die 750 Euro im Monat erhält, die Rechnung (siehe Bildstrecke): knapp 3.500 Euro. Dabei war auch ein Zahlschein über 774 Euro, weil sie das Familiengrab nicht in St. Pölten, sondern in Neidling (Bezirk St. Pölten-Land) hat. "Gut, auch das zahlte ich noch, obwohl ich es nicht ganz verstand, wo da der Mehraufwand liegt", so die gebürtige Sankt Pöltnerin.
Nach einigen Wochen kam noch ein Bescheid von der Stadt St. Pölten über 287,10 Euro. "Eine Gebühr plus Verwaltungsaufwand für die Aufbewahrung daheim. Da wir eine Genossenschaftswohnung haben, wäre diese Summe zudem bei jedem Umzug fällig. In Summe zahlte ich weit über 4.000 Euro, das ist das, was ich in einem halben Jahr verdiene", sagt Edith D. trocken, ohne dabei zu klagen. "Dennoch verstehe ich nicht, warum mir nochmals knapp 300 Euro aus der Tasche gezogen werden, also fast 40 % meines Monatseinkommens, für die Aufbewahrung einer Asche zu Hause und diese fast 300 Euro bei jedem Umzug wieder fällig wären", sagt die Witwe.
Auch eine Selbstständige (63) aus St. Pölten machte dieselbe Erfahrung nach dem Tod ihrer Mutter, sie zahlte knapp 5.000 Euro für die Bestattung und dann nochmal 283,10 Euro. "Bitteschön, warum zahle ich dann noch knapp 300 Euro fürs Aufstellen der Urne daheim? Und darf die Asche nicht mal im Garten meines Eigenheimes begraben bzw. muss extra ansuchen? Wen geht das was an?", so die St. Pöltnerin, die die Forderung von knapp 300 Euro absolut unangebracht findet.
Fakt ist: Das Aufbewahren einer Urne zu Hause ist bundesweit geregelt, bundesländerweit gibt es jedoch Unterschiede. In NÖ entscheidet und kassiert die Gemeinde. Mit einem Antrag auf eine Privatbegräbnisstätte ist eine Beisetzung der Urne im eigenen Garten möglich. Bei jedem Umzug muss jedoch im neuen Wohnort ein neuerlicher Antrag auf das Aufbewahren der Urne zu Hause erneut beantragt werden.
Ein Sprecher des Magistrat St. Pölten sagt zur Urne der 63-Jährigen: "Das Begräbnis wurde über die Bestattung Glück abgewickelt. Anscheinend wurde seitens des ausführenden Bestatters nicht richtig kommuniziert, dass für ein Ansuchen der Verwahrung einer Urne außerhalb des Friedhofes eine Gebühr zu erstatten ist! Die Gebühr wird von der Gemeinde/Stadt vorgeschrieben, in der die Aufbewahrung der Urne erfolgen soll! Die Dame war am Donnerstag im Büro der Friedhofverwaltung und hat sich das genau erklären lassen."
Zur Beisetzung der Witwe meint der Magistratssprecher: "Die Rechnung gliedert sich in: a) Leistungen der Bestattung – wie z.B. Abholung, Sargbereitstellung, Einbettung, durchführen der Zeremonie. b) Leistungen des Friedhofes – wie. z.B. Bereitstellen der Halle, durchführen der Kremierung. c) Abwickeln dieses Ansuchen um Aufbewahrung der Urne zu Hause – dafür ist eine festgesetzte Gebühr zu entrichten!"
Erklärung zu Gebühren: Die verrechneten Gebühren sind vom Gebühren-Gesetz (GebG) sowie Gemeinde Verwaltungsabgabentarif vorzuschreibenden Gebühren. Bei der oben zitierten Zahlung geht es nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 idgF § 17 Abs 2. Ob die Gebühren immer gefordert werden, liegt an der Gemeinde.