Österreich

Mord an Oma: 20 Jahre Haft plus Einweisung

Finaler Prozesstag heute in Wr. Neustadt: Markus H. (29) soll Ende März seine Großmutter (75) brutal getötet haben. Heute kam es zu einem Urteil.

Heute Redaktion
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Fortsetzung im Mordprozess gegen Markus H. (29) am Landesgericht Wiener Neustadt: Der damals 28-Jährige soll seine Oma in Grafenbach-St. Valentin (Bezirk Neunkirchen) getötet haben.

In der Nacht auf 23. März soll es im Schlafzimmer der Rentnerin zur Bluttat gekommen sein. Demnach versetzte Markus H. der Frau zuerst mehrere Faustschläge ins Gesicht, würgte sie am Hals, zog ein Klappmesser "Start Viper" (23 Zentimeter, 10 Zentimeter-Klinge) sowie ein aus der Küche des Opfers stammendes Küchenmesser (Klingenlänge ca. 11,6 Zentimeter) und stach mit den Messern immer wieder auf die Frau ein. Eine Klinge brach ob der brutalen Vorgehensweise ab. Die 75-Jährige starb an multiplen Stichverletzungen des Halses. ("Heute" berichtete).

Der damals 28-Jährige wurde daraufhin beim Vater (50) im Bezirk Baden festgenommen und in die Justizanstalt Wr. Neustadt eingeliefert.

20 Jahre und Einweisung

Der Enkel soll seine Großmutter sehr geliebt haben, gilt aber als psychisch labil und drogenabhängig. Immer wieder wohnte der Mann vorübergehend bei der Pensionistin, die 75-Jährige unterstützte ihren Enkel auch finanziell. Der Gutachter hielt den 29-Jährigen vor Prozesstermin für zurechnungsfähig. Anwalt Wolfgang Blaschitz forderte indes eine Einweisung aufgrund von Zurechnungsunfähigkeit.

Im Fokus des zweiten Prozesstages stand dabei das psychiatrische Gutachten von Manfred Walzl. Demnach leide der Angeklagte an paranoider Schizophrenie. In Summe geht der Experte von verminderter, aber nicht aufgehobener Zurechnungsfähigkeit aus. LSD, wie vom Angeklagten behauptet, konnte zum Tatzeitpunkt indes nicht nachgewiesen werden. Die weiteren Beweisanträge von Anwalt Wolfgang Blaschitz wurden abgelehnt.

Die Geschworenen stimmten mit 8:0 für Mord und zurechnungsfähig. Das Urteil: 20 Jahre Haft und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nicht rechtskräftig). Die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und der bisher ordentliche Lebenswandel waren ausschlaggebend, dass vor der Höchststrafe abgesehen wurde.