Wirtschaft

Muss ich mich verkleiden, wenn mein Chef das will?

Der Arbeitgeber kann zu Fasching Verkleidungen anordnen, aber auch verbieten. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Heute Redaktion
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Fasching steht vor der Tür und mit ihm die – bei manchen Österreichern beliebte, von anderen gehasste – Tradition, sich zu verkleiden. In einigen Unternehmen ist es sogar Brauch, dass Mitarbeiter sich an den Faschingstagen entsprechend kostümieren. Der Arbeitgeber kann das sogar anordnen, wie die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt.

Muss ich mich verkleiden, wenn ich nicht möchte?

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Bekleidungsvorschriften festzulegen und können somit auch im Fasching eine Verkleidung anordnen. "Wenn sich Mitarbeiter nicht verkleiden wollen, wird das im Normalfall keinen Entlassungsgrund darstellen", erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.

"Wenn deshalb aber trotzdem eine Entlassung ausgesprochen wird und man dagegen vorgehen möchte, sollte man sich umgehend rechtlichen Rat einholen. Denn die Fristen, um die Entlassung anzufechten sind sehr kurz", erklärt Loinger.

Keine entwürdigenden Kostüme

Dem Arbeitgeber sind aber auch Grenzen gesetzt. Kostüme, die objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnten, etwa Frauen im Hasenkostüm oder Kellner, die mit nacktem Oberkörper arbeiten müssen, sind unzulässig.

Kostüm darf nicht stören

Es ist grundsätzlich nicht verboten, während der Faschingszeit verkleidet in der Arbeit zu erscheinen. Allerdings gibt es Ausnahmen, "etwa, wenn durch das Faschingskostüm Arbeitsabläufe gestört werden, eine verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht besteht, Hygienevorschriften einzuhalten sind oder die Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden kann", ergänzt Loinger.

Arbeitgeber kann Verkleidung auch verbieten

"Wenn durch die Kostümierung die Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden beeinträchtigt wird, wie es in Banken oder bei einem Steuerberater der Fall wäre, kann das Verkleiden vom Arbeitgeber verboten werden", so der Vorstandsvorsitzende weiter.

Bekomme ich für den Faschingsumzug frei?

Die Teilnahme an einem Faschingsumzug stellt keinen wichtigen Dienstverhinderungsgrund dar. Wenn man während der Arbeitszeit daran teilnehmen will, muss man nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Wer die Arbeitsstätte einfach verlässt oder unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Entlassung.

Der Arbeitgeber darf zudem festlegen, zu welchen Anlässen sowie in welchem Umfang gefeiert und Alkohol konsumiert werden darf. Wenn Sicherheitsvorschriften verletzt oder der Kundenbetrieb beeinträchtigt wird, kann auch ein striktes Feierverbot ausgesprochen werden. "Unbedingt zu beachten sind auch generelle firmeninterne Regelungen, wie eine Betriebsvereinbarung. Im Fall einer erheblichen Missachtung des Verbots, kann eine Entlassung drohen", so Loinger.

Gibt es verbotene Kostüme?

Im Privatleben sind bestimmte Verkleidungen ebenfalls verboten. So dürfen in der Öffentlichkeit keine echten Polizeiuniformen getragen werden und auch das Verwenden von echt wirkenden Spielzeugwaffen kann zu Problemen führen.

"Verzichten sollte man auch auf Verkleidungen, die einen rechtsradikalen Hintergrund haben oder als rassistisch ausgelegt werden können. Das Gleiche gilt für anstößige oder obszöne Verkleidungen, die eine Verletzung des öffentlichen Anstandes darstellen", erklärt Loinger.

Beim Autofahren dürfen nur Kostüme getragen werden, die weder die Sicht, noch das Gehör oder die Bewegungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen. (ek/red)