Österreich

Neue Verkehrsregeln – Das ändert sich auf den Straßen

Eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) sollen Radfahren und Zufußgehen sicherer und attraktiver werden. Was sich jetzt ändert.

Jochen Dobnik
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Fahrradfahrer dürfen künftig bei Rot rechts abbiegen, doch NUR wenn eine entsprechende Zusatztafel angebracht ist.
Fahrradfahrer dürfen künftig bei Rot rechts abbiegen, doch NUR wenn eine entsprechende Zusatztafel angebracht ist.
Getty Images/iStockphoto

Die Bundesregierung hat nun im Nationalrat die umfassende 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf den Weg gebracht. Zukünftig soll beim Radverkehr u.a. Rechtsabbiegen bei Rot oder Nebeneinanderfahren möglich sein, fußgängerfreundlichere Ampelschaltungen und neue Regeln an Öffi-Haltestellen sind weitere Neuerungen.

Verkehrsministerin Leonore Gewessler bezeichnete die Neufassung als "sehr wichtiges Thema", immerhin würden große Teile der StVO noch aus den 1960er-Jahren stammen. Es sei wichtig, dem geänderten Mobilitätsverhalten Rechnung zu tragen, so die Grünen-Politikerin.

Das sind die neuen Verkehrsregeln:

➤ Fahrradfahrer dürfen bei Rot rechts abbiegen bzw. bei T-Kreuzungen geradeaus fahren, sofern eine entsprechende Zusatztafel angebracht ist. In jedem Fall muss man dabei vor der Weiterfahrt kurz anhalten.

In 30er-Zonen dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, sofern es sich nicht um eine Vorrangs- oder Schienenstraße handelt und der Verkehrsfluss nicht behindert wird. 

➤ Das Nebeneinanderfahren (mit dem Fahrrad) neben einem Kind unter zwölf Jahren ist immer gestattet, die Ausnahme bilden Schienenstraßen.

Bisher war das Nebeneinanderfahren nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt. Oder bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern.
Bisher war das Nebeneinanderfahren nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt. Oder bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern.
Getty Images

➤ Der Mindestabstand beim Überholen eines Radfahrers muss innerorts 1,5 Meter betragen, außerhalb des Ortsgebietes sind mindestens zwei Meter Abstand notwendig. Fährt man weniger als 30 km/h, kann der Seitenabstand reduziert werden.

"Schrägpark-Verbot": Ein Hineinragen des Fahrzeuges auf den Gehsteig soll im geringfügigen Ausmaß auch künftig möglich sein – abhängig von der Gesamtbreite des betroffenen Gehsteigs. Als geringfügig gilt etwa ein Seitenspiegel oder die Stoßstange.

Längere Grünphasen und Schulstraßen

Auch die Fußgänger-Sicherheit soll mit der Novelle erhöht werden: Im Haltestellenbereich müssen Fahrzeuge rechts von diesen Öffentlichen Verkehrsmitteln ausnahmslos stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Kommen werden auch fußgängerfreundlichere Ampelschaltungen mit schnelleren und längeren Grünphasen sowie ein Hinderungs- und Gefährdungsverbot auf Gehsteigen.

Den Behörden wird außerdem die Einrichtung von "Schulstraßen" in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden ermöglicht. In Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet, Autofahren jedoch verboten. Ausgenommen davon sind u.a. Öffis, Fahrräder, Kranken- und Schülertransporte, die Müllabfuhr oder Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr.

Im Haltestellenbereich müssen Fahrzeuge rechts von Bussen ausnahmslos stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen.
Im Haltestellenbereich müssen Fahrzeuge rechts von Bussen ausnahmslos stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen.
Weingartner-Foto / picturedesk.com