Österreich

Neues Tierschutzgesetz beunruhigt private Vereine

Heute Redaktion
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Ab 1. Juli tritt ein neues Tierschutzgesetz in Kraft: Viele Vereine haben keine Infos darüber erhalten.
Ab 1. Juli tritt ein neues Tierschutzgesetz in Kraft: Viele Vereine haben keine Infos darüber erhalten.
Bild: privat/Tierschutzverein Region Amstetten

Dürfen Vereine jetzt Tiere inserieren oder nicht? Am 1. Juli tritt eine neues Tierschutzgesetz in Kraft, doch viele private Vermittler in NÖ sind verwirrt.

Bei Christine Hausleitner aus Amstetten steht das Telefon nicht still: "Ständig ruft jemand an und fragt, mich wie es jetzt mit dem neuen Gesetz ist." Sie betreibt mit ihrem Mann den Tierschutzverein Region Amstetten. Viele Fellnasen oder gefederte Freunde verdanken ihr ihr Leben.

Ab 1. Juli tritt das neue Tierschutzgesetz in Kraft. Da sie kein Schreiben über die neuen Bestimmungen erhalten hat ist sie, was die die Vergabe ihrer Schützlinge betrifft, überfragt. "Keiner konnte mir bis jetzt eine genaue Auskuft geben, ob ich meine Tiere noch übers Internet vermitteln darf", so Hausleitner. Wenn es nicht so sein sollte, weiß sie nicht wie es mit den zahlreichen tierischen Notfällen weiter gehen soll. Ihr Haus geht derzeit wieder über. Aber ihr Herz schlägt für Tiere und sie wird weitermachen egal was passiert.

Keine Infos an Tierschutzvereine ausgegeben

Auch Erwin Schlosser, er betreibt ein privates Tierheim in Waidhofen/Thaya, ist ein wenig ratlos, wenn es um das neue Tierschutzgesetz geht. "Ich habe bis dato keine Informationen dazu erhalten", erklärt er kurz und knapp. Und deshalb wird er nichts ändern und abwarten.

Auf Nachfrage beim zuständigen Landesrat Maurice Androsch gibt es folgende Auskunft: "Grundsätzlich wurde § 8a Abs. 2 TSchG eingeführt, um gegen den illegalen Tierhandel vorzugehen. Für kleine Tiervereine gestattet das neue Gesetz das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe von Tieren im Rahmen der ‚genehmigten Haltung'."

Tierschutzgesetz neu in Kürze
Vereine, die kein Tierheim in Österreich betreiben, dürfen ihre Schützlinge nicht mehr im Internet anbieten. Die Tierschutzorganisationen benötigen eine Betriebsstätte und ausreichend qualifiziertes Personal, um weiterhin inserieren zu dürfen.
Pflegestellen dürfen nur über einen Verein mit Tierheim inserieren. Pflegestellen müssen darüber hinaus einen eigenen, leicht zu reinigenden Quarantäneraum mit mindestens 15 m² vorweisen können. Kein Badezimmer.
Ein Vertragstierarzt muss innerhalb von 48 Stunden die Gesundheit des Tiers bestätigen.

Jedoch ist dafür eine Bewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Bestehende Haltungen gelten vorläufig als bewilligt. Aber Achtung: Diese erlischt, wenn nicht bis 1. Juli 2018 ein Antrag eingebracht wird.

(hot)