Wirtschaft

Neujahrsvorsatz: Steuer vom Staat holen

Heute Redaktion
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Mit Riesenschritten nähern wir uns dem Ende des Jahres 2013. Zeit, wieder über den Steuerausgleich nachzudenken. Denn wenn die Bundesregierung darüber philosophiert, neue bzw. bestehende Steuern zu erhöhen, sollte auch jeder Bürger für sich versuchen, Vorteile zu nutzen.

Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten Steuervorteile zu nutzen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen kompakt zusammen gefasst!

Werbungskosten

Fortbildungskosten, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc., die bis zum 31. 12. 2013 bezahlt werden, können als Werbeaufwand von der Steuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungs- und Umschulungskosten können geltend gemacht werden, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen.

Sonderausgaben

Der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung sowie -sanierung beträgt 2.920 Euro. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt er sich auf 5.840 Euro. Ab drei Kindern erhöht er sich um 1.460 Euro pro Jahr. Die Sonderausgaben wirken sich nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Für Einkommen von 36.400 bis 60.000 Euro reduziert sich der Absetzbetrag kontinuierlich, darüber beträgt er nur noch 60 Euro jährlich.

Kirchenbeitrag

Seit 2012 sind Beiträge an Kirchen, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind und ihren Sitz in der EU haben, als Sonderausgabe absetzbar. Die Obergrenze beträgt 400 Euro.

Spenden

Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, sowie an Tierheime, freiwillige Feu­erwehren und Landesfeuerwehrverbände sind seit 2012 absetzbar. Die Höchstgrenze für die steuerliche Absetzbarkeit wurde ab der Veranlagung für 2013 neu geregelt und ist mit 10 Prozent des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt. Es gibt nur noch eine Liste des Finanzministeriums, was die Suche nach begünstigten Spendenempfängern erleichtert.

Kinderbetreuungskosten

Zusätzlich absetzbar sind weiterhin Verpflegungskosten, Bastelgeld und ähnlicher Betreuungsaufwand. Dazu zählen sämtliche Kosten für Ferienbetreuung und Kurse für die Vermittlung von Wissen oder für sportliche Betätigung. Wichtig ist, bei Kinderbetreuung durch nahe Angehörige auf die Fremdüblichkeit der Verträge zu achten. Der nahe Angehörige darf nicht im selben Haushalt wie das zu betreuende Kind wohnen.

Zukunftssicherung für Dienstnehmer

Die vom Arbeitgeber bezahlten Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie Pensions-Investmentfonds sind bis zu 300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten, besteht für die Zahlungen Sozialversicherungspflicht, falls sie aus einer Bezugsumwandlung stammen.

Weihnachtsgeschenke

Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Seite 2: Was bei Spekulationsverlusten und neuen Steuerabkommen gilt!

Spekulationsverluste

Für alle Aktienverkäufe fällt seit dem 1. 4. 2012 für das sogenannte Neuvermögen die neue Wertpapiergewinnsteuer von 25 Prozent an. Zum Neuvermögen zählen alle seit dem 1. 1. 2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1. 4. 2012 gekauften Kapitalanlagen. Verluste aus deren Veräußerung können mit Gewinnen ebenso wie mit Dividenden und Zinsen aus Wertpapieren ausgeglichen werden.

Für Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die nach dem 1. 1. 2011 erworben wurden, heißt das: Sie können noch bis Jahresende verkauft und der Verlust mit Dividenden bzw. Zinsen gegenverrechnet werden – wobei Sie niemand daran hindert, die Papiere einige Tage später wieder zurückzukaufen.

Steuerabkommen mit Liechtenstein

Das im Frühjahr 2013 vom österreichischen Parlament abgesegnete Steuerabkommen mit Liechtenstein wurde am 6. 9. 2013 auch von Liechtenstein genehmigt. Es wird daher am 1. 1. 2014 in Kraft treten. Das Abkommen orientiert sich an jenem mit der Schweiz. Es gibt aber einen großen Unterschied: Das Schweizer Abkommen betrifft ausschließlich Kapitalvermögen von Österreichern bei Schweizer Banken.

Jenes mit dem Fürstentum umfasst neben Kapitalvermögen bei liechtensteinischen Banken auch solches, das von Treuhändern für Österreicher in liechtensteinischen Stiftungen weltweit verwaltet wird. Das Abkommen ermöglicht österreichischen Steuerpflichtigen, durch eine einmalige Steuerzahlung bei voller Wahrung ihrer Anonymität diese Vermögen straffrei steuerlich zu legalisieren. Dazu muss eine Einmalzahlung in der Höhe von 25 Prozent des Vermögens geleistet werden, die von den liechtensteinischen Banken bzw. Treuhändern einzuheben ist.

Aufbewahrung von Grundstücksbelegen

Unabhängig von etwaigen gesetzlichen Bestimmungen sollten Privatpersonen sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (z.B. Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.

Differenzvorschreibungsantrag für SV-Beiträge

Werden mehrere GSVG- bzw. ASVG-pflichtige Tätigkeiten ausgeübt und überschreiten die insgesamt gezahlten SV-Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage, kann man die Rückzahlung der übersteigenden Beiträge beantragen. Rückzahlungen sind im Jahr des Zuflusses zu versteuern.

Steuerfreier Werksverkehr

Seit 1. 1. 2013 können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf die Pendlerpauschale besteht. Dies war bis 2012 eine Voraussetzung. Im Gegensatz dazu stellt ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.