Wirtschaft
Nicht mitgenommener Passagier klagte Airline
Fluglinien müssen Passagiere mitnehmen, auch wenn deren Gepäck von einem verspäteten Zubringerflug noch nicht umgeladen wurde. Andernfalls haben die Passagiere Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach europäischem Recht, wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.
Der Kläger wollte mit der KLM von München über Amsterdam auf die Karibikinsel Curacao fliegen. Bereits beim Einchecken in München erhielt er die Bordkarten für beide Flüge. Der Flug nach Amsterdam war allerdings verspätet. Der Passagier erreichte zwar noch rechtzeitig den Flugsteig für den Anschlussflug, weil sein Gepäck noch nicht umgeladen war, durfte er aber nicht mitfliegen. Erst am Folgetag konnte er weiter in die Karibik.
Mit seiner Klage verlangte der Passagier eine Ausgleichsleistung von 600 Euro sowie Ersatz seiner Mehrausgaben für Unterkunft und Verpflegung. Nach Niederlagen in beiden Vorinstanzen gab ihm der BGH nun recht. Der Passagier sei bereits in München für beide Flüge abgefertigt worden. Daher habe er in Amsterdam nicht nochmals 45 Minuten vor Abflug einchecken müssen. Er sei rechtzeitig vor Ende der Einstiegszeit am Flugsteig gewesen. Der Verweis der KLM auf Sicherheitsbedenken greife hier nicht, so der BGH weiter.