Nein, das ist klar geregelt. In den ersten 100 Tagen gilt ein Berufsschutz. Eine gelernte und davor in dem Bereich tätige KFZ-Mechanikerin darf vorerst nicht als Hilfskraft in einen anderen Bereich vermittelt werden.
Außerdem gibt es 120 Tage Entgeltschutz: Eine andere oder eine Teilzeit-Beschäftigung muss nur angenommen werden, wenn der Lohn mindestens 80 Prozent der Bemessungsgrundlage fürs Arbeitslosengeld ausmacht. Der Job darf auch nicht zu weit weg sein: Bei einer Vollzeitstelle gelten 2 Stunden Wegzeit hin und zurück als zumutbar, in Ausnahmefällen mehr.
„Haben Sie weitere Fragen? Unsere Experten beraten Sie kompetent“, so AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser.
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