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OGH urteilt: Gebühr für Sperren der Karte unzulässig

Heute Redaktion
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Banken dürfen ihren Kunden für das Sperren der Bankomat- oder Kreditkarte keinen Cent verrechnen. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Urteil gegen die BAWAG nun entschieden. Kunden können die Gebühr zurückfordern, so die Arbeiterkammer (AK).

Banken dürfen ihren Kunden für das Sperren der Bankomat- oder Kreditkarte keinen Cent verrechnen. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Urteil gegen die BAWAG nun entschieden. Kunden können die Gebühr nachträglich zurückfordern, so die Arbeiterkammer (AK). 

Das letztinstanzliche Urteil liegt vor: Laut Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), das bereits Anfang November 2009 in Kraft getreten ist, darf die Sperre der Bankomat- oder Kreditkarte nichts mehr kosten, weil sie unter "sonstige Nebenpflichten" der Bank zähle. Kunden können also das Geld zurückverlangen.

Das Urteil sei sowohl für die Bawag, als auch für andere Banken gültig - immerhin verrechnete die Bank bis 31. März 2013 ein Sperrentgelt von 14,53 Euro, die Bank Austria zuletzt bei Sperre der Mastro-oder Visa-Karte immer noch 40 Euro bzw. 27 Euro bei Sperre der Bank Austria MasterCard. Card Complete verlange für die Sperre 40 Euro, so die AK.

Gebühr bei Kontoauflösung

Auch, dass Kunden, die bei Kontokündigung zahlen müssen, wenn sie die Karte nicht retournieren, damit die Karte gesperrt wird, sei nicht in Ordnung. Das Argument der BAWAG, der entsprechende Passus sei europarechtswidrig, schmetterte der OGH ab.

Intransparent sei laut OGH auch jene Klausel, die nach mehrmaliger Eingabe des PIN-Codes den Einzug der Bankomatkarte vorsieht, weil Kunden nicht genau wissen, was unter "mehrmalig" zu verstehen sei.

Versenden der Karte

Die Klausel, die das Kreditinstitut berechtigt, die Maestro-Karte sowie den dazugehörigen PIN zu versenden, verstößt aus Sicht des OGH gegen das Transparenzgebot. Gesetzlich ist die Versendung von Bankkarte oder Code nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde die Bank dazu auffordert, so die Höchstrichter.

Die Bank darf dem Kunden weiters keine Benachrichtigungspflicht auferlegen, falls er die an ihn versandte Karte oder den PIN nicht erhalten hat. Laut ZaDiG trägt nämlich die Bank das Risiko der Versendung oder einer nicht autorisierten Nutzung.

Rechtskonform ist laut OGH hingegen jene Klausel, die die Beauftragung der Sperre durch den Karteninhaber regelt: Die Karte kann entweder über eine Hotline der Kartenfirma oder bei der Bank gesperrt werden. Wenn die Bank geschlossen hat, werden Sperraufträge bei der Bawag "spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit" wirksam. Das ist für den OGH-Senat in Ordnung, zumal ja die Sperrnotrufnummer ohnehin jederzeit erreichbar sei.

Schon im Jahr 2012 zog die AK gegen die Bawag-Kundenrichtlinien für das Maestro- und Quick-Service vor Gericht.