Szene

Osterfestspiel-Angeklagte fassten Haftstrafen aus

Heute Redaktion
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Der Strafprozess um die Salzburger Osterfestspiele ist am Dienstag mit zwei Schuldsprüchen gegen die beiden noch im Verfahrenen verbliebenen Angeklagten zu Ende gegangen. Der Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richterin Daniela Meniuk-Prossinger sprach nach fast 35 Verhandlungstagen die beiden Angeklagten schuldig.

Der zu Ende gegangen. Der Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richterin Daniela Meniuk-Prossinger sprach nach fast 35 Verhandlungstagen die beiden Angeklagten schuldig.

Der ehemalige Technische Direktor der Salzburger Festspiele, Klaus Kretschmer, wurde wegen Untreue und schweren gewerbsmäßigen Betruges zu drei Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Kretschmer war im Verfahren teilweise geständig. Der frühere Geschäftsführer der Osterfestspiele, Michael Dewitte, fasste wegen Untreue eine Strafe von drei Jahren und zehn Monaten aus. Dewitte hatte im Verfahren stets seine Unschuld beteuert.

Ein ebenfalls angeklagter Medienkaufmann war wegen überhöhter Rechnungen und Scheinrechnungen für Bühnenausstattungen im sechsstelligen Euro-Bereich bereits am 25. November 2013 wegen gewerbsmäßig schweren Betruges zu 24 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Die beiden wurden darüber hinaus zu einem Kostenersatz von 839.620 Euro zur ungeteilten Hand an die Osterfestspiele GmbH innerhalb von 14 Tagen verurteilt, Dewitte darüber hinaus zusätzlich zu 423.554 Euro.

Milderungsgrund: reumütig-geständiger Angeklagter  

Lediglich vom Anklagepunkt, der die angeblich ungerechtfertigten Provisionen aus einer Zuwendung der Vidyaev-Stiftung betrifft, wurden die beiden Angeklagten freigesprochen, Kretschmer zudem zur Anklage in Sachen Arbeitsstunden-Zeitaufzeichnungen. Die vorsitzende Richterin Daniela Meniuk-Prossinger sagte in der Urteilsbegründung, bei Kretschmer sei seine teilweise reumütig-geständige Verantwortung bei der Strafbemessung als Milderungsgrund anerkannt worden.

Auch sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, die lange Verfahrensdauer und die teilweise erfolgte Schadenswiedergutmachung hätten dazu beigetragen. Erschwerend seien unter anderem der lange Tatzeitraum und die Wiederholung der Taten gewesen. Auch bei Dewitte sah der Schöffensenat im bisherigen ordentlichen Lebenswandel und in der langen Verfahrensdauer Milderungsgründe. Als erschwerend wurden ebenfalls unter anderem der lange Zeitraum der Delikte und die Wiederholung der Taten angeführt.