Österreich

Papa wollte in Eltern-Teilzeit gehen, Firma kündigt ihn

Ein Oberösterreicher wollte für seine Tochter in Eltern-Teilzeit gehen. Kurz nach Bekanntgabe wurde der Mann gekündigt. Er klagte – ohne Erfolg.

Christine Ziechert
Der Oberösterreicher wollte mehr für seine zweijährige Tochter da sein (Symbolbild).
Der Oberösterreicher wollte mehr für seine zweijährige Tochter da sein (Symbolbild).
Getty Images

Mütter oder Väter, die in Eltern-Teilzeit gehen möchten, müssen viel beachten – etwa, dass der Wunsch mit genauen Angaben schriftlich übermittelt wird. Dies stellte nun der Oberste Gerichtshof aufgrund der Klage eines Oberösterreichers klar, der nach seiner Ansicht ungerechtfertigt gekündigt worden war.

Die Tochter des Mannes erblickte am 2. Mai 2019 das Licht der Welt. Ein Jahr danach, vom 1. Mai bis 30. Juni 2020, nahm der Oberösterreicher die Vaterschafts-Karenz in Anspruch. Wieder ein Jahr später, am 2. August 2021, beschloss der Jung-Papa in Eltern-Teilzeit zu gehen.

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    Vier Tage nach Ankündigung gekündigt

    Er informierte seinen Vorgesetzten darüber, doch dieser zeigte wenig Freude darüber. Aufgrund eines laufenden, größeren Projektes könne er sich eine Reduzierung der Arbeitszeit nicht vorstellen, der Angestellte solle sich an die Personal-Abteilung wenden. Also verschickte der Mann wenig später eine Outlook-Termin-Einladung an seinen unmittelbaren Vorgesetzten und den stellvertretenden Leiter der Personal-Abteilung.

    Vier Tage später, am 6. August, wurde der Mann gekündigt – zu Unrecht, wie er fand. Denn seiner Ansicht nach habe mit der Bekanntgabe einer beabsichtigten Teilzeit der besondere Kündigungsschutz nach dem Väter-Karenzgesetz begonnen – die Kündigung sei daher nicht wirksam.

    Schriftliche Angaben zur Eltern-Teilzeit fehlten

    Das Oberlandesgericht Linz sah dies jedoch anders. Der Kläger ging in Revision, doch der Oberste Gerichtshof (OGH) wies diese nun zurück und stellte zugleich klar: "Der Arbeitnehmer hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich bekanntzugeben. Sind diese Voraussetzungen – wie im vorliegenden Fall – nicht erfüllt, hat der besondere Kündigungsschutz des Klägers noch nicht begonnen."

    Die Kündigung ist somit rechtswirksam. Der OGH wies allerdings darauf hin, dass dem Arbeitnehmer noch die Anfechtungsklage wegen einer Motivkündigung sowie nach dem Gleichbehandlungsgesetz zur Verfügung stehen.