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Abgeschleppt? In diesem Fall musst du nicht zahlen

Heute Redaktion
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Viele Autofahrer wissen wohl gar nicht, welche Rechte sie als Falschparker eigentlich haben. Wenn man abgeschleppt wird, ist das nämlich nicht immer rechtens.

In Wien muss man als Autofahrer immer die Augen offen haben, wenn man sein Fahrzeug abstellt. Überall könnte eine Ladezone oder ein Parkverbot gültig sein - und dann wird es unter Umständen richtig teuer.

Wenn es aber schon passiert ist, dass das eigene Auto plötzlich nicht mehr da steht, wo man es geparkt hat, kommt erstmal der Schockmoment. Das passierte auch einer Wienerin vor ihrem Haus.

In der Grundäckergasse 11 stellte Frau S. (Name der Redaktion bekannt) ihren grauen VW Golf ab. "So wie die letzten 10 Jahre lang auch", sagt sie. Trotzdem wurde ihr Auto abgeschleppt. Als sie ihren VW von der MA48 abholen wollte, wurde sie dazu aufgefordert die Abschleppkosten sofort zu begleichen, sonst gäbe es kein Auto. Doch genau das wurde der Wienerin später zum Verhängnis.

Nach mehreren Telefonaten mit einem Juristen stellte sich nämlich heraus, dass sie gar nicht hätte abgeschleppt werden dürfen. Gegen die Kosten von 294 Euro könnte sie Einspruch (die korrekte juristische Bezeichnung heißt in dem Fall "Vorstellung") erheben, allerdings nur unter einer Bedingung: Sie hätte die Abschleppkosten nicht vor Ort bezahlen dürfen, sondern einen Zahlschein anfordern sollen. "Sobald man vor Ort bezahlt, willigt man quasi ein und kann später auch keinen Einspruch mehr erheben", erzählt sie gegenüber "Heute.at".

Wann darf man eigentlich abgeschleppt werden?

"Heute.at" fragte beim ÖAMTC-Juristen Nikolaus Authried genauer nach. Er bestätigt, dass man nur in den folgenden Fällen abgeschleppt werden darf:

1. In Halte- und Parkverboten mit Zusatztafel 'Abschleppzone'

2. Bei einer verkehrsbeeinträchtigenden Abstellung (Besorgnis zur Behinderung genügt)

3. Beim Parken auf einem Parkplatz für Personen mit Behinderung

4. Wenn das Auto ohne Kennzeichen abgestellt wurde

In allen anderen Fällen reicht also auch ein Strafzettel fürs Falschparken. Tatsache ist, dass alleine das Parken in einem "normalen" Halte- und Parkverbot für sich alleine noch kein Grund ist, eine Abschleppung durchzuführen.

Frau S. hätte, wenn sie nicht vor Ort sofort bezahlt hätte, gegen die Abschleppkosten Einspruch erheben können. "In dem konkreten Fall lag offensichtlich keine Verkehrsbehinderung vor. Das Verfahren wäre ziemlich sicher gewonnen worden.", so Authried.

Man muss nicht sofort bezahlen

Beim ÖAMTC gibt es immer wieder Beschwerden, dass eine Herausgabe der abgeschleppten Autos nur dann erfolgt, wenn auch die Kosten vor Ort bezahlt werden. "Auch auf Nachfrage, ob man einen 'Zahlschein' haben könne, wird dies oft verneint. Eine Zahlung vor der Herausgabe ist rechtlich aber nicht zwingend", bestätigt Authried.

Autobesitzer haben also das Recht, die Ausfolgung eines Bescheides zu verlangen. Diesen kann man in weiterer Folge mit einem Rechtsmittel bekämpfen, was im konkreten Fall von Frau S. sinnvoll gewesen wäre.

Autobesitzer muss Bescheid unterschreiben

"Heute.at" fragte bei der MA48-Sprecherin Ulrike Volk nach, was es mit den Beschwerden bezüglich den Zahlscheinen auf sich hat. "Es ist nicht richtig, dass die Ausfolgung des Fahrzeuges lediglich nach der Bezahlung möglich ist. Verweigert der Zulassungsbesitzer die Bezahlung, so wird von der MA48 ein Bescheid ausgestellt." Dabei bekommt der Autobesitzer sein Fahrzeug wieder und kann anschließend Einspruch erheben.

Lediglich eine Voraussetzung gibt es: Die Zahlungsverweigerung muss schriftlich festgehalten und vom Besitzer unterschrieben werden. "Bei den Schaltern der Abschleppgruppe hängt diese Auskunft aus", betont Volk.

Stadt Wien bezahlt rechtswidrige Abschleppung

Autobesitzer können also mit dem unterschriebenen Bescheid Einspruch erheben. "Wenn im Verfahren von der MA67 eine rechtswidrige Abschleppung festgestellt wird, so werden die Kosten auf Antrag rückerstattet", erklärt Volk. Die Stadt Wien bezahlt dann also den Abschlepper.