Politik

Neue Lockdown-Regeln für Besuche nach 20 Uhr

Die Arbeiterkammer fordert, dass die Details zu den Ausgangsbeschränkungen auch gesetzlich verankert werden, damit sie rechtlich Bestand haben können.

Rene Findenig
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Partys nach 20 Uhr in den eigenen vier Wänden? Das Ministerium schließt Lücken wie diese.
Partys nach 20 Uhr in den eigenen vier Wänden? Das Ministerium schließt Lücken wie diese.
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Darf ich Bekannte und Verwandte oder den in einem anderen Haushalt lebenden Partner besuchen, wenn ich dort vor Beginn der Ausgangssperre um 20 Uhr eintreffe? Und eine Einladung an Freunde ist doch okay, wenn die Verordnung nicht für den privaten Wohnbereich gilt, oder? Diese Fragen beschäftigend erzeit nicht nur die österreichischen Bürger, sondern selbst Rechtsexperten. Da die Corona-Regeln aber bereits in Kraft sind, fordert die Arbeiterkammer nun, getroffene Präzisierungen auch ins Gesetz aufzunehmen.

"Es ist wichtig, dass sich wirklich alle daran halten. Nur so können wir die Pandemie in den Griff bekommen", sagt Arbeiterkammer-Wien-Direktor Christoph Klein. Er sei erfreut darüber, dass bereits einige Passagen detaillierter ausgestaltet wurden, vermisst aber deren Eingang in Rechtstexte. "Damit es nicht zu Missverständnissen, Anzeigen und Strafen kommen kann, wäre es freilich sinnvoll, diese Klarstellung auch im Verordnungstext selber zu treffen", so Klein.

Besuche ja, Feiern nein

Die Corona-Verordnung untersagt ein Verlassen der Privatwohnung und ein Verweilen außerhalb derselben zwischen 20 und 6 Uhr – außer es liegt eine von fünf Ausnahmen vor. In der Verordnung sind aber Besuche von getrennt lebenden engen Familienangehörigen wie Eltern, Kindern und Geschwistern sowie Partnern nicht im Rahmen dieser Ausnahmen aufgezählt, so Klein. Hier hat das Gesundheitsministerium nachgeschärft: Die genannten Besuche fallen unter die "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens". 

Mit der Quasi-Ausgangssperre sind auch Privateinladungen bei Freunden theoretisch frühabends vorbei. Die Verordnung besagt aber, dass der private Wohnbereich ganz allgemein vor Eingriffen durch die Verordnung geschützt ist. Auch hier schärfte das Ministerium nach: Mit dem "privaten Wohnbereich" ist nur die eigene Privatwohnung jedes Menschen geschützt; Parties, Einladungen und Treffen in Privatwohnungen anderer Menschen nach 20 Uhr sind also nicht möglich.

Gesetzliche Deckung gefordert

"Hier wäre es sinnvoll, den Gesetzestext entsprechend deutlicher zu machen, da sonst die Möglichkeit besteht, dass für das Besuchen nächtlicher Homepartys ausgestellte Strafbescheide wegen fehlender gesetzlicher Deckung der Corona-Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden", so Klein.

"Es ist keine Frage, dass der Lockdown jetzt notwendig ist, um unsere Spitäler vor Überlastung zu schützen und damit die Versorgung Schwerkranker und Unfallopfer sicherzustellen. Die Maßnahmen im Rahmen des Lockdown müssen aber juristisch glasklar geregelt und der Bevölkerung kommuniziert werden, damit diese sich daran halten kann und damit die Behörden die Maßnahmen korrekt vollziehen können."

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