Niederösterreich

Fast pleite – plötzlich hatte Frau 45.000 Euro am Konto

Eine finanziell angeschlagene Mostviertlerin traute ihren Augen nicht: Am Konto war ein Eingang von 45.000 Euro, sie gab einen Teil des Geldes aus.

Teilen
Die Angeklagte musste in St. Pölten vor Gericht
Die Angeklagte musste in St. Pölten vor Gericht
privat

Plötzlich und völlig unerwartet 45.000 Euro am Konto - dieser Geldsegen wurde für eine finanziell unter Druck geratene Mostviertlerin Realität. Nur: Sie widerstand der Versuchung nicht und zahlte jetzt vor Gericht die Rechnung dafür.

Die 45-Jährige hatte sich erst von ihrem Lebensgefährten getrennt, begann trotz ihres Alters eine Lehre und verdiente nur rund 900 Euro im Monat. Das Geld reichte hinten und vorne nicht: Die Delogierung drohte, dazu kamen GIS-Mahnungen und Gerichtsforderungen.

45.000 Euro aus Belgien

Und auf einmal Ende 2019 der unerwartete Lichtblick, eine 45.000 Euro Überweisung aus Belgien. Die Frau hob über 20.000 Euro davon ab und zahlte die offenen Forderungen. Aber: Ihre Bank wurde misstrauisch und erstattete schließlich Anzeige wegen des Verdachts der Geldwäsche.

Der Geldwäsche-Verdacht erhärtete sich nicht, aber dafür musste die Frau wegen Unterschlagung vor Gericht.

"Stand kurz vor Delogierung"

"Ich stand kurz vor der Delogierung, das Geld kam absolut gelegen. Ich hatte aber eine Affäre mit einem verheirateten Mann, der viel Geld hat und mir Hilfe zugesagt hat. Ich dachte, das Geld sei von ihm", rechtfertigte sich die Angeklagte jetzt in St. Pölten vor Gericht (Anm.: die wohlhabende Affäre existierte übrigens tatsächlich). Es stellte sich heraus, dass die belgische Firma gehackt worden war – und so landete das Geld im Mostviertel.

Das Urteil: ein Jahr bedingte Haft (nicht rechtskräftig) wegen Unterschlagung. Und: Die Mostviertlerin muss über 20.000 Euro zurückzahlen.

Das ist Unterschlagung

Übrigens: Unterschlagung ist unter § 134 im Strafgesetzbuch gelistet und besagt: Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zu unterscheiden davon ist die Veruntreuung (§ 133 StGB): Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.