Politik

Politiker darf im ORF "plemplem" genannt werden

Ein ORF-"Sommergespräch" beschäftigte bis heute das Gericht. Nun entschied der VfGH: Frank Stronach durfte im ORF als "plemplem" betitelt werden.

Rene Findenig
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Das ORF-Zentrum am Küniglberg in Wien.
Das ORF-Zentrum am Küniglberg in Wien.
Ernst Weingartner / picturedesk.com

Vier Jahre lang dauerte es bis zu einem Urteil in den skurrilen Fall, am Mittwoch ist es endlich da. "Ausdruck 'plemplem' in Interview-Analyse von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt", gibt der Verfassungsgerichtshof bekannt. Was ist passiert? Am 25. Juli 2016 strahlte der ORF das traditionelle "Sommergespräch" mit dem damaligen Bundesparteiobmann des Team Stronach, Frank Stronach, aus. Moderiert wurde es von Susanne Schnabl.

In der "ZiB 2" nach dem "Sommergespräch" analysierte ein Politik­wissenschaftler das Interview, wobei er Stronach abschließend auch als "plemplem" bezeichnete – ohne Distanzierung der ORF-Moderatorin. Es folgte ein Behördengang: Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ortete einen Verstoß gegen das für den ORF geltende Objektivitätsgebot und bekam vom Bundes­verwaltungs­gericht (BVwG) recht.

Vier Jahre bis zum Urteil

Anders urteilte am 30. Dezember 2020 (!) nun der Verfassungsgerichtshof: "Die beanstandete Meinungsäußerung des Politik­wissenschaftlers in der "ZIB 2" findet jedoch – so der Verfassungsgerichtshof in dem heute zugestellten Erkenntnis – im Gesamtzusammenhang des Themas des Interviews und in dem das Thema mitbestimmenden vorangegangenen 'Sommergespräch' eine nachvollziehbare Grundlage, und die verwendete Formulierung ('plemplem') wahrt die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit", heißt es da.

Gebe ein Politiker durch sein Verhalten und seine Äußerungen dazu Anlass, "muss es im Interesse jenes öffentlichen Diskurses, den das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt, auch möglich sein, darauf hinzuweisen, 'dass der Kaiser nackt ist'", so die Begründung. Auch, dass sich die ORF-Moderatorin von den Worten des Politikwissenschaftlers nicht distanziert habe, verstoße nicht gegen das ORF-Gesetz, denn "eine gravierende Missachtung der unmittelbaren Persönlichkeits- und Privatsphäre des betroffenen Politikers" läge nicht vor. Vielmehr habe die KommAustria und das BVwG die "Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit des ORF verletzt".

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