Österreich

Polizei legt Wiener bei Alkotest rein – Strafe ungültig

Mit einem Trick lockten Beamte einen alkoholisierten Wiener in sein Auto, dieser drehte den Zündschlüssel. Der Mann erhielt eine Strafe.
Christine Ziechert
19.07.2022, 13:24
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Ein Wiener erhielt eine Strafe, weil er einen Alkovortest verweigert hatte und ging gerichtlich dagegen vor – mit Erfolg. Denn der Mann war zuvor von den Polizisten in sein Auto gelockt worden, obwohl er dieses gar nicht in Betrieb nehmen wollte.

Der Wiener hatte am 9. September 2021 mit Freunden Alkohol konsumiert – in der Nähe seines Autos, das nicht versperrt und dessen Fenster nicht geschlossen waren. Anrainer beschwerten sich aufgrund des Lärms und riefen die Polizei. Zwei Beamte kamen, wollten einen Ausweis sehen und wissen, wem der abgestellte Wagen gehört. Doch der Mann weigerte sich.

Wiener sollte im Auto die Fenster schließen

Es kam zu einem heftigen Wortwechsel, die Polizisten forderten die Gruppe auf, die Fenster des Autos zu schließen und dieses abzusperren. Der Mann setzte sich daraufhin in den Wagen und drehte den Zündschlüssel, um die Fenster schließen zu können. Den Motor startete er allerdings nicht.

Daraufhin forderten die Beamten den Wiener auf, einen Alkovortest zu machen. Doch der Mann weigerte sich und flüchtete. Die Flucht nützte dem Alkoholisierten allerdings wenig. Denn er erhielt von der Landespolizeidirektion Wien eine Strafe nach §99 und §5, weil er angeblich versucht hatte, trotz der Beeinträchtigung durch Alkohol ein Auto zu lenken. Für diese Verwaltungsübertretung ist eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro bzw. eine Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vorgesehen.

Ist Einschalten der Zündung schon Inbetriebnahme?

Der Betroffene ließ das nicht auf sich sitzen und reichte beim Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht leistete dieser teilweise Folge – die Wortfolge "versucht haben, dieses zu lenken" wurde durch "in Betrieb genommen haben" ersetzt und die verhängte Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

Doch der Wiener gab nicht auf, er reichte beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision ein. Das Höchstgericht sollte entscheiden, ob das Einschalten der Zündung wirklich schon eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs ist. Der Verwaltungsgerichtshof hielt nun in seiner Entscheidung fest, dass das Einschalten der Zündung zwar schon als eine Tätigkeit angesehen werden kann, die dem Lenken vorausgeht. Allerdings komme es auf die Umstände im Einzelfall an.

Verwaltungsgerichtshof gab Wiener Recht

Und im Fall des Wieners hatte dieser "keine Handlung vorgenommen, die konkret dem Lenken vorangeht und die darauf abgezielt hätte, das Fahrzeug durch Einwirkung der motorischen Kräfte zur Fortbewegung zu verwenden, weil ein Starten des Motors nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht erfolgt und auch nicht beabsichtigt gewesen ist". Der Mann hätte nur der Aufforderung der Beamten Folge geleistet.

Die Strafe durch die Landespolizeidirektion Wien wurde somit aufgehoben, das Land Wien hat dem Revisionswerber zudem Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro zu ersetzen.

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