Wien

Posse um Online-Vorlesungen an Wiener Uni

Gerd Valchars ist Politiloge an der Uni Wien. In einem Tweet macht er auf eine sonderbare Regelung für Lektoren an der Universität aufmerksam. 

Michael Rauhofer-Redl
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Das Hauptgebäude der Universität Wien.
Das Hauptgebäude der Universität Wien.
Picturedesk/APA

Eine Online-Vorlesung hat einen entscheidenden Vorteil gegenüber "normalen" Lehrveranstaltungen. Weder Lehrende noch Studierende müssen sich zur Zeit der Vorlesung am selben Ort befinden. Angesichts der von vielen befürchteten zweiten Coronavirus-Welle eigentlich eine praktische Idee sich den Hörsaal nicht mit einer dreistelligen Zahl an wildfremden Menschen teilen zu müssen. 

Um an einer Online-Veranstaltung teilnehmen zu können, braucht es im Grunde genommen nicht viel. Lediglich ein Laptop und eine stabile Internetverbindung ist notwendig. Beides stellt für Lehrpersonal und Studierende an der Universität Wien wohl kein Problem dar. Folglich könnte man nun der Ansicht sein, dass sich sowohl die Lehrenden, als auch die Studierenden an einem beliebigen Ort des Globus aufhalten können, um an einer Online-Lehrveranstaltung teilzunehmen.

Lehre nur in Österreich

Doch diese Annahme ist ein Irrtum. Denn wie Gerd Valchars, er ist Lektor an der Universität Wien, lehrt das Fach Politikwissenschaft, auf Twitter ausführt, muss eine wichtige, für viele wohl nicht mehr zeitgemäße, Regel eingehalten werden. Er hat auf Twitter einen Brief veröffentlicht, der an alle externen Lektoren und Gastprofessoren ergangen ist, veröffentlicht. Der kuriose Inhalt: Personen, die einen online eine Lehrveranstaltung abhalten, müssen sich zum jeweiligen Zeitpunkt auf österreichischem Boden befinden. 

Grund dafür ist laut Angaben der Universität die Sozialversicherungs- und Steuerpflicht. Diese sehen vor, dass sich "Lektor*innen und Gastprofessor*innen zu Beginn ihrer jeweiligen LV (Lehrveranstaltung, Anm.) in Österreich sein" müssen. Immerhin: "Die Einreise nach Österreich kann natürlich unmittelbar vor Vertragsbeginn stattfinden". Allerdings darf die Lehrtätigkeit "grundsätzlich erst nach Einreise und (bei Drittstaatangehörigen) nach Übermittlung eines gültigen Augenthaltstitels bzw. Erwerbvisums an die Personaladministration erfolgen", heißt es in dem Schreiben. 

Der Politologe unkt auf Twitter: "Zu distant darf die Distanzlehre dann halt doch nicht sein. Aber gut, so kurzfristig wie sich dieses Wintersemester angekündigt hat, ging sich natürlich eine sinnvolle gesetzliche Neuregelung nicht aus".

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    "Heute"-Montage, Material APA-Picturedesk