Wirtschaft

Richter: Goldbären kann man nicht verwechseln

Heute Redaktion
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Im Goldbären-Markenstreit zwischen den Süßwarenherstellern Haribo und Lindt kann der Schweizer Schokoladenfabrikant auf Rückendeckung der Justiz hoffen. Das Kölner Oberlandesgericht erklärte am Freitag, dass es in den Lindt-Schokoladen-Teddys keine Verletzung der Markenrechte des Gummibärchen-Herstellers Haribo sehe. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Im zwischen den Süßwarenherstellern Haribo und Lindt kann der Schweizer Schokoladenfabrikant auf Rückendeckung der Justiz hoffen. Das Kölner Oberlandesgericht erklärte am Freitag, dass es in den Lindt-Schokoladen-Teddys keine Verletzung der Markenrechte des Gummibärchen-Herstellers Haribo sehe. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Seine endgültige Entscheidung wird das Gericht allerdings erst am 11. April verkünden.

Haribo sieht durch die in Goldfolie verpackten Lindt-Schokoladenbären seine Rechte an der seit Jahrzehnten etablierten Marke "Goldbären" verletzt und will die 2011 auf den Markt gekommenen Teddys verbieten lassen. Mit dem Fall wird juristisches Neuland betreten. Denn geschützt ist bei Haribos Goldbären der Markenname. Die Frage ist nun, ob diese Markenrechte von einem Produkt wie Lindts-Schoko-Teddy verletzt werden - die Schokofigur stellt zwar einen goldenen Bären dar, heißt aber anders. Diese Frage wurde noch nie letztinstanzlich geklärt.

Oberlandesgericht widerspricht Ersturteil

Das Landgericht Köln hatte dem Fruchtgummi-Hersteller in erster Instanz recht gegeben und den . Doch widersprachen die Richter des Oberlandesgerichts in ihrer vorläufigen Einschätzung in wichtigen Punkten der Vorinstanz.

Streitwert bei 5 Millionen Euro

Der Vorsitzende Richter Hubertus Nolte betonte, der Fall habe für die beteiligten Süßwarenhersteller natürlich hohe wirtschaftliche Bedeutung. Der Streitwert dürfte immerhin fünf Millionen Euro betragen. Haribo fürchtet eine Verwässerung seiner mit millionenschwerem Werbeaufwand aufgebauten Marke.

Für den Konsumenten nicht verwechselbar

Doch das Oberlandesgericht sah dafür - im Gegensatz zur ersten Instanz - keine ausreichenden Belege. Wer den Lindt-Teddy sehe, denke wohl eher an den ähnlich gestalteten Lindt-Osterhasen als an die Gummibären von Haribo, so der Richter. Die Vorinstanz hätte der Farbe und der Form des Bären zu große Bedeutung beigemessen. Für den Verbraucher zähle dagegen der Gesamteindruck - und dazu gehöre auch der prominent platzierte Name des Herstellers Lindt auf dem Bauch des Bären, so Nolte.

 Der Goldbärenstreit wird wahrscheinlich auch noch den Bundesgerichtshof beschäftigen. Denn die Hersteller wollen den Prozess durch alle Instanzen treiben, um Rechtssicherheit zu erlangen, wie sie bereits angekündigt hatten. Bis dahin darf Lindt seine Schokoladenbären auf jeden Fall weiterverkaufen. Das hatten die Parteien bereits vor dem Urteil in der ersten Instanz vereinbart.