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Vater schlägt Sohn (12) mit Roller Loch in Kopf

Heute Redaktion
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Der Fall kam bereits 2016 vor das Thurgauer Obergericht. Es bestätigte das Urteil der Vorinstanz.
Der Fall kam bereits 2016 vor das Thurgauer Obergericht. Es bestätigte das Urteil der Vorinstanz.
Bild: obergericht.tg.ch

Weil er über eine Lüge seines Sohnes wütend wurde, schlug der Vater dem 12-Jährigen einen Tretroller auf den Kopf. Der Fall landete vor dem Schweizer Bundesgericht.

Durch den heftigen Schlag auf den Hinterkopf sank der Schädelknochen des 12-Jährigen um neun Millimeter ab, wobei der eingedrückte Anteil laut Operationsbericht ungefähr 5 x 5 Zentimeter mass. Während der Operation kam es zu größeren Blutungen. Der Bub überlebte nur mit Glück.

Zugefügt wurde dem Kind die Verletzung von seinem eigenen Vater. Dieser war wütend über eine Lüge des Zwölfjährigen, wie die "Thurgauer Zeitung" am Dienstag schreibt. Sie bezieht sich auf das in einem vom Thurgauer Obergericht kürzlich im Rechenschaftsbericht 2016 veröffentlichten Urteil. Während dem Schlag streckte der Bub erst die Arme in die Höhe, dann hielt er sich seine Hände vor die Augen. Schützen konnte er sich damit vor dem Schlag aber nicht.

Beschwerde hängig

In der Berufungsverhandlung vor dem Thurgauer Obergericht ging es vor allem um die Frage, ob auch der subjektive Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung vorliegt. Ein direkter Tötungsvorsatz könne dem Vater nicht nachgewiesen werden, aber indem er mit Wucht das Trottinett (Tretroller, Anm.) auf den Kopf seines Sohnes schlug und wegen der Art des Schlaginstruments das Risiko in keiner Weise kalkulieren konnte, musste sich ihm die Möglichkeit des Todeseintritts ernsthaft aufdrängen.

Das Opfer war dem Täter wehrlos ausgeliefert und in jeder Hin­sicht – physisch und psychisch – unterlegen, heißt es im Urteil des Obergerichts. "Es hatte als Kind, das zudem noch kleinwüchsig war, keinerlei Abwehrchancen." Für das Obergericht ist klar: "Die Tat erfolgte aus nichtigem Anlass, ohne Vorwarnung und mit roher Gewalt, und führte beinahe zum Tod des Opfers. Dass das Kind keine tödlichen beziehungsweise schweren Verletzungen davontrug, ist nur dem Zufall zu verdanken und für die rechtliche Qualifikation unerheblich."

Das Gericht entschied deshalb, dass auch der subjektive Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung vorliegt und bestätigt damit die Vorinstanz. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig.

(taw/20 Minuten)