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Sie mag sie nicht – Ärztin will Frau (18) nicht operier

Eine Ärztin verweigerte einer jungen Frau aus Lenzburg AG (Schweiz) einen Eingriff. Ein Anwalt erklärt die rechtliche Lage.
17.08.2023, 06:44
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Schock für Valentina (18) aus Lenzburg AG: "Weil meine Ärztin den Eindruck hat, wir verstehen uns nicht, will sie mich nicht operieren." Wie die Schweizerin gegenüber "20 Minuten" erzählt, leidet sie seit über einem Jahr unter Schmerzen am Handgelenk. Für ihren Beruf als Kleinkinderzieherin eine Qual: "Ich versuche seit knapp einem Jahr die richtige Behandlung zu bekommen, um endlich wieder normal leben und arbeiten zu können."

Dafür sei sie von Arzt zu Arzt gegangen und habe Röntgenbilder machen lassen: "Teilweise musste ich wochenlang auf das Ergebnis warten. Am Schluss hieß es dann immer, dass man nicht genau wisse, was ich habe." Schließlich sei sie zu einer Ärztin gegangen, die in einer Klinik als Belegärztin arbeitet: "Die Ärztin stellte bei der Ultraschalluntersuchung ein Handgelenksganglion fest. Das sei zwar harmlos, durch eine Operation könnten aber die Schmerzen verschwinden."

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"Hatte den Eindruck, dass wir uns nicht sehr gut verstehen"

Doch anstatt nach dem Arztbesuch einen Termin für den Eingriff zu erhalten, folgte eine E-Mail: "Die Ärztin teilte mir mit, dass sie den Eingriff nicht durchführen will", so Valentina. In der Nachricht, die "20 Minuten" vorliegt, heißt es unter anderem: "Da ich den Eindruck hatte, dass wir uns nicht sehr gut verstehen und damit das Arzt-Patienten-Verhältnis nicht optimal ist, möchte ich diesen Eingriff bei Ihnen nicht durchführen. Sie müssen sich also einen anderen Handchirurgen suchen, falls Sie sich zur Operation entscheiden."

Für die 18-Jährige unverständlich: "Ich verstehe nicht genau, was sie damit meint. Ich war immer sehr höflich und will doch einfach nur, dass mir jemand hilft und die Schmerzen endlich weggehen."

"Die Situation ist für uns alle sehr schwierig"

Auch ihre Mutter Bojana sagt: "Meine Tochter ist schüchtern und äußerst anständig. Sie hat die Nachricht sehr persönlich genommen. Das hat mir sehr leid getan und ich habe ihr versichert, dass sie nichts falsch gemacht hat." Wieso die Ärztin sich gegen den Eingriff entschieden habe, verstehe auch sie nicht: "Eine ausführliche Begründung haben wir nicht. Nach diesem Schreiben wollte ich auch keinen Kontakt mehr mit ihr haben." Die Familie sei nun auf der Suche nach einer neuen Ärztin oder einem neuen Arzt: "Sie wird wohl noch einige Wochen die Schmerzen aushalten müssen. Die Situation ist für uns alle sehr schwierig."

Bei der Klinik heißt es auf Anfrage, dass es sich um eine selbständige Arztpraxis handelt. Demnach sei die Klinik nicht in den Fall involviert, weshalb man keine Stellung dazu nehmen könne. Die Ärztin wollte sich nicht zu dem Fall äußern.

Ärzte können Behandlung oder Operation verweigern

Laut dem im Medizinrecht praktizierenden Rechtsanwalt André Wernli können Ärztinnen und Ärzte, die in einem privaten Spital tätig sind, nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit eine Behandlung oder Operation verweigern. Dies sei insbesondere bei einer fehlenden Vertrauensbasis, wegen Überlastung, bei mangelnder fachlicher Qualifikation oder bei säumigen Rechnungszahlern der Fall. Die Aufnahmepflicht respektive Behandlungspflicht in einem öffentlichen Spital richtet sich laut Wernli nach dem kantonalen Gesundheitsrecht und hängt vom konkreten Spital ab.

"In Notfallsituationen besteht hingegen eine Behandlungspflicht, egal ob privat oder öffentlich. Unterlassung der Nothilfe ist für Ärztinnen und Ärzte strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden", sagt Wernli. Bei einer unzulässigen Verweigerung einer Behandlung könne die Patientin oder der Patient allenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen. "Diese hängen von der Höhe des konkreten Schadens im Einzelfall ab."