Niederösterreich

Skifahrer am Zauberberg in NÖ bekommen jetzt Geld zurück

Die Semmering-Bergbahnen müssen nach einem Gerichtsurteil ihren Kunden Geld erstatten. Die AK spricht von einem "Beinbruch für Skiliftbetreiber".

Roman Palman
Blick auf die Ski-Arena Zauberberg in und am Semmering in Niederösterreich im Winter 2021.
Blick auf die Ski-Arena Zauberberg in und am Semmering in Niederösterreich im Winter 2021.
ALEX HALADA / AFP / picturedesk.com

Die AK klagte 76 Klauseln des Skiliftbetreibers "Semmeringer Hirschenkogel Bergbahnen", das sie Ski-Arena Zauberberg betreibt, und bekam nun vom Oberlandesgericht Wien größtenteils recht: Das Unternehmen darf künftig alle 69 Klauseln nicht mehr verwenden und sich nicht mehr darauf berufen.

Bedeutend für Konsumenten: Sie können bei Betriebsschließungen oder längeren Betriebsunterbrechungen, etwa wegen der Pandemie aliquot eine Rückerstattung ihres Ticketpreises verlangen. Eine Klausel schloss das aus und war von der AK als unzulässig beanstandet worden. Die drei wichtigsten Punkte im Überblick:

1) Keine Rückvergütung bei Betriebsunterbrechung & Co.

Können Konsumenten ihr Skiliftticket aufgrund von längeren Betriebsunterbrechungen und Betriebseinstellungen – etwa wegen Schlechtwetter oder der Pandemie – nicht nutzen, bekamen sie das Geld nicht rückerstattet. Das Gericht befand die Klausel als unzulässig: Konsumenten haben ein Recht auf Erstattung ihres Geldes-

Wintersportler können sehr wohl bei längeren Betriebsunterbrechungen und Betriebseinstellungen – etwa wegen Schlechtwetter oder der Pandemie – eine (aliquote) Rückerstattung ihres Ticketpreises verlangen.

Blick auf die Liftanlage am Zauberberg Semmering-Hirschenkogel.
Blick auf die Liftanlage am Zauberberg Semmering-Hirschenkogel.
ROBERT JAEGER / APA / picturedesk.com

2) Angebotseinschränkung durch Skiliftbetreiber

Wegen Schlechtwetter oder aus betrieblichen Gründen sowie je nach Auslastung war es möglich, das Lift- und Pistenangebot für Skifahrer einzuschränken. Das Oberlandesgericht Wien befand auch hier, dass Angebotseinschränkungen nicht zulasten der Wintersportler gehen dürfen. "Für Konsument:innen darf es kein 'Schmalspurangebot' sein", schreibt die AK.

Derartige einseitige Leistungsänderungsvorbehalte seien nur zulässig, wenn sie "geringfügig und sachlich gerechtfertigt" sind. Nur dann seien sie den Konsumenten zumutbar.

Das Gericht befand zwar: Meteorologische und betriebliche Gründe könnten eine sachliche Rechtfertigung darstellen – aber das ist zu vage und nicht ausreichend geregelt. Es sei ebenfalls für die Kunden nicht durchschaubar, ab welcher Auslastung welche Lifte oder Pisten geschlossen werden und wann sie einen Anspruch deswegen geltend machen können.

3) Rücktrittsrecht für Liftkarten ausgeschlossen 

Das Unternehmen regelt in seinen online abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die angebotenen Dienstleistungen "Freizeitdienstleistungen" sind, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Das würde bedeuten, dass Kunden beim Online-Kauf von Wahl- und Saisonkarten kein Rücktrittsrecht haben.

Das Gericht beurteilte die Klausel als benachteiligend: Bei Wahl- und Saisonkarten liegt die Auswahl der einzelnen Skitage im Ermessen der Konsumenten. Es sei daher nicht anzunehmen, dass das Unternehmen wegen des Verkaufs von Wahl- und Saisonkarten im Verkauf anderer Karten eingeschränkt wird. Daher gibt es bei im Online-Shop erworbenen Wahl- und Saisonkarten ein 14-tägiges Rücktrittsrecht.

Geld zurück mit AK-Unterstützung

Wer die Ticketkosten bezahlt hat, aber keine Leistung konsumieren konnte, weil der Skilift wegen Schlechtwetter und Co. (zum Beispiel Pandemie-Sperrungen) geschlossen hatte, kann sich den Ticketpreis aliquot, mit dem AK Musterbrief zurückholen.

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