Österreich

So brachte "Parksünder" Halteverbot in Wien zu Fall

Heute Redaktion
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Mit Erfolg klagte ein Mariahilfer wegen eines Strafzettels. Weil das Parkverbot die Öffis nicht beeinträchtigen, hob der VfGh das Verbot in Mariahilf als gesetzeswidrig auf.

Dass Lenker auf ihrem Auto einen Strafzettel finden, geschieht in Wien öfter – und ist wohl kaum eine Meldung wert. Wie ein streitbarer Mariahilfer es aber mit einer Klage nicht nur schaffte, die bezahlte Strafe zurück zu bekommen sondern dabei auch ein Park- und Halteverbot zum Kippen brachte, ist es dann aber doch:

Am 10. September 2018 wurde der Wiener gestraft, weil er in der Windmühlgasse 30 (Mariahilf) im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" sein Auto abgestellt hatte. Ingesamt sollte er 78 Euro Strafe sowie zehn Euro als Verfahrenskosten zahlen. Der Autobesitzer sah das als ungerechtfertigt an und klagte beim Verwaltungsgericht Wien.

Halte- und Parkverbot zur Sicherung fließenden Busverkehrs

Eingerichtet wurde das Halte- und Parkverbot per Verordnung des Wiener Magistrats am 15. November 2013. Hintergrund waren die Vorbereitungen für den Umbau der Mariahilfer Straße zur Begegnungszone. Um dafür Platz zu schaffen, mussten für die Busse neue Strecken gefunden werden.

Für den 13A und den Nachtautobus N71 wurde als neue Route die Streckenführung durch die Gumpendorfer Straße, Windmühlgasse, Capistrangasse, Mariahilfer Straße und weiter in die Kirchengasse (Neubau) gewählt. Neben einer neuen Längsparkordnung erließ das Magistrat auch im Bereich vor der Windmühlgasse 30 (ein Kurvenbereich) ein Halte- und Parkverbot. Damit sollte verhindert werden, dass Busse durch schlecht parkende Fahrzeuge behindert werden.

Verwaltungsgericht hat Bedenken, weist an VfGh weiter

Dass das Abstellen von Autos in diesem Bereich aber tatsächlich negative Auswirkungen auf die Öffis hat, bezweifelte nicht nur der Autobesitzer, sondern auch das Verwaltungsgericht. In einem Bescheid kommt das Gericht zu dem Urteil, dass "die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs kein Halte- und Parkverbot erfordert".

Auch im Kurvenbereich – dieser wurde mit einer eigenen Schleppkurvensimualtion überprüft – gebe es ausreichend Abstand zu geparkten PKW, so dass für das Gericht die verhängte Längsparkordnung völlig ausreiche.

Dieser Argumentation folgte auch das Höchstgericht: In einer Entscheidung vom 11. Dezember 2019 sah der Verfassungsgerichtshof "keine sachlichen Gründe für die Erlassung eines Halte- und Parkverbots".

Für ein rechtmäßiges Verbot müsse sich die Gefahrensituation deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden. In der Windmühlgasse sei dies nicht der Fall, der VfGh hob das Halte- und Parkverbot als gesetzwidrig auf.

Im Büro von Verkehrsstadträtin Birgit Hebein (G) betont man, dass die Entscheidung des VfGH natürlich umgesetzt wird. Die Abdeckung der Halte- und Parkverbotstafeln sei bereits beauftragt und sollen bis zum Wochenende abgeschlossen sein.