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So geht das AMS gegen Jobverweigerer vor
Der Fall eines 29-jährigen Jobsuchenden, der lieber vom Staat lebt, als arbeiten zu gehen, empört die Öffentlichkeit. Laut AMS wird jenen, die die Aufnahme von Beschäftigungsangeboten verweigern oder vereiteln, das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gesperrt.
Der Fall eines , empört die Öffentlichkeit. Laut AMS wird jenen, die die Aufnahme von Beschäftigungsangeboten verweigern oder vereiteln, das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gesperrt.
"Wer 38 Stunden arbeitet, ist blöd". Mit dieser Aussage gegenüber "Heute" zieht ein Niederösterreicher derzeit die Wut der Leser auf sich.
Die Fakten: Die Zahl der Sperren von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist im Jahr 2015 um 1.241 oder 1,2 Prozent auf insgesamt 102.431 gestiegen. Gestiegen ist auch die Zahl der von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen (mindestens einen Tag im Jahr arbeitslos) 2015 um 28.539 oder 3,1% auf gesamt rund 950.926.
Konkret gab es somit 14.260 (plus 722 bzw. 5,3%) Sperren wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulungsmaßnahme (nach § 10 ALVG). In einem solchen Fall wird das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe für sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen gesperrt.
225 Mal Geld wegen Unwilligkeit gestrichen
Bei gänzlicher Arbeitsunwilligkeit (nach § 9 ALVG) kann das Arbeitslosengeld auch ganz gestrichen werden. Das kam 2015 in 225 Fällen vor (plus 28 bzw. 14,2 %).
"Mit der gestiegenen Zahl der von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen stieg 2015 auch die Zahl der Rückmeldungen der Unternehmen, die für das AMS Ausgangspunkt der Sanktionen wegen Missbrauchs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe waren", so Johannes Kopf, Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS) Österreich.
Bei Nichteinhaltung des Termins wird Geld gestrichen
57 Prozent der Sanktionen wurden 2015 wegen Versäumnis eines Kontrolltermins (§ 49 ALVG) verhängt. Bleiben Jobsuchende dem vereinbarten AMS-Termin unentschuldigt fern, kann das Arbeitslosengeld bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme (meist wenige Tage) vorübergehend gestrichen werden. Im Vorjahr war dies 58.694 Mal (plus 1.850 bzw. 3,3%) der Fall.
29 Prozent der sogenannten Sperren betreffen die Wartefrist bei Selbstkündigung. Nach § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhalten Jobsuchende bei Selbstkündigung die ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Davon waren im Vorjahr insgesamt 29.252 Personen betroffen, um 1.359 oder 4,4% weniger als noch 2014.
Zum längeren Zeitvergleich: Während im Jahr 2011 rund 104.000 Sanktionen ausgesprochen wurden, sank dieser Wert 2012 auf rund 98.900 und stieg im Jahr 2014 wieder auf rund 101.000 Fälle an.