Bei Gutscheinen kommt es drauf an, ob eine Befristung aufgedruckt ist. Wenn wie in Ihrem Fall kein Ablaufdatum vorhanden ist, gilt der Gutschein in der Regel 30 Jahre lang. Ist ein Datum aufgedruckt und die Frist zum Einlösen ausreichend lang gewesen, muss ein Unternehmen ihn nach Fristablauf nicht mehr annehmen. Fragen Sie in so einem Fall aber nach.
Manche lösen den Gutschein auch später noch ein – aus Kundenfreundlichkeit. Möchten Sie Gutscheine zu Weihnachten verschenken, achten Sie am besten auf eine möglichst lange Frist zum Einlösen.
„Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Unsere Experten beraten Sie kompetent“, sagt AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser.
AK-Konsumentenberatung: Telefonnummer: 05 7171 – 23 000