Allerheiligen wird in diesem Jahr kein Feiertag für viele Raucher in Österreich. Denn ab dem 1. November gilt das allgemeine Rauchverbot in der Gastronomie. Bestrebungen, das Gesetz zu kippen, waren bisher zum Scheitern verurteilt. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Woche bereits einen Antrag der Nachtgastronomie zurückgewiesen. Zwei weitere Anträge der Shishabar-Betreiber gegen das Gesetz müssen erst beraten werden. Und die neue Regelung kennt keine Gnade.
Der simpelste Teil der neuen Regelung leuchtet ein: Egal wie groß das Lokal, egal wie viele Räume: Überall herrscht bald ein striktes Rauchverbot, das mit passenden Hinweisen gekennzeichnet werden muss. Einzige Ausnahme: Eigene Raucherkammerl für Mitarbeiter, sofern gewährleistet ist, dass "Gäste keinen Zutritt haben und es sich dabei nicht um Sanitäts- und Umkleideräume handelt bzw. um Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, in denen sich auch Nichtraucher aufhalten", heißt es in einer Information der Wirtschaftskammer.
Grundsätzlich ist das Rauchen in Gastgärten auch nach dem 1. November weiterhin erlaubt. Denn das Gesetz bezieht sich explizit nicht auf Freiflächen eines Betriebes, etwa auch Terrassen. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Freiflächen dürfen nicht vollständig von allen Seiten umschlossen sein. Wie die Wirtschaftskammer schreibt, könne sonst nach Ansicht des Gesundheitsministeriums ein geschlossener Raum vorliegen. Im Klartext: Ist die Luftzirkulation zu schlecht, kann auch in einem eingeschlossenen Gastgarten das Rauchen verboten sein.
Gastronomiebetriebe mit weniger als 50 Quadratmeter Verabreichungsfläche konnten bisher entscheiden, ob sie ein Raucher- oder Nichtraucherlokal führen wollen. Ein separater Bereich für Raucher war nicht nötig. Kleine Wirte, die sich nun überlegen, einfach einen Verein zu gründen und so das Verbot zu umgehen, werden mit dem neuen Gesetz ausgebremst.
Denn auch in Vereinsräumlichkeiten darf nicht mehr geraucht werden, wenn dort Speisen oder Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden. Wenn Kinder und Jugendliche anwesend sind, gilt das Verbot auch, wenn nichts gegessen oder getrunken wird.
Im Klartext heißt das: In Vereinsräumlichkeiten herrscht striktes Rauchverbot wenn gegessen oder getrunken wird, selbst wenn keine fremden Personen Zutritt haben. Wie die Wirtschaftskammer auf ihrer Website schreibt, können sich die Mitglieder aber weiterhin zuhause treffen und dort rauchen.