Welt

Stalker kämpft 8 Jahre, um Frau belästigen zu dürfen

Nach einer kurzen Beziehung im Jahr 2010 belästigte ein Stalker eine Frau. Gerichtsentscheide bekämpfte er danach acht Jahre lang.

Heute Redaktion
Teilen
Eine Frau hat sich nach Jahren erfolgreich gegen einen Stalker gewehrt.
Eine Frau hat sich nach Jahren erfolgreich gegen einen Stalker gewehrt.
Bild: iStock/Symbolbild

Das Schweizer Bundesgericht hat ein Kontaktverbot und weitere Maßnahmen gegen einen Stalker bestätigt, der eine Frau sowie ihr privates und berufliches Umfeld nach einer kurzen Beziehung mit Mails, Briefen und Telefonaten belästigte. Der Mann findet dies unverhältnismäßig.

Die Beziehung dauerte im Jahr 2010 nur wenige Monate. Obwohl die Frau dem Mann unmissverständlich mitteilte, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm wolle, ließ er die Sache nicht ruhen.

Stalker wehrte sich gegen Kontaktverbot

Ende Sommer 2012 machte die Betroffene vor dem Bezirksgericht March eine Persönlichkeitsverletzung geltend. Sie verlangte ein Kontakt-, Orts- und Annäherungsverbot in Bezug auf sich selbst und ihr Umfeld. Der Mann erhob Widerklage und beantragte unter anderem, ihr sei zu verbieten, ihn als "Stalker" zu bezeichnen.

Das Bezirksgericht folgte dem Begehren der Frau, und auch das Kantonsgericht bestätigte die Maßnahmen weitgehend. So wurde dem Stalker jeglicher Kontakt mit der Frau verboten – egal ob brieflich, telefonisch oder sonstwie.

Mann ging bis vors Bundesgericht

Auch wurde ihm untersagt, Kontakt zu Familienangehörigen und Berufskollegen aufzunehmen. Zudem muss er sich vom Wohn- und Arbeitsort der Frau fernhalten.

Der Mann legte vor dem Bundesgericht dar, die Maßnahmen seien unverhältnismäßig und nicht ausreichend klar. Wie aus dem am Freitag publizierten Urteil hervor geht, gab er an, seit der Klageerhebung keinen Kontakt mehr aufgenommen zu haben und dies auch nicht mehr zu beabsichtigen.

Bundesgericht bestätigt Urteil

Das Bundesgericht bestätigte die angeordneten Maßnahmen. Wie das Kantonsgericht geht es davon aus, dass das Ortsverbot den Mann weder in seiner Bewegungs- noch Wirtschaftsfreiheit ernsthaft beeinträchtigt. Die Lebenskreise der beiden Parteien seien zu unterschiedlich.

Auch erachtet das Bundesgericht die Kontaktsperre zum Umfeld der betroffenen Frau als ausreichend klar definiert. Es gehe dabei nicht darum, diese Drittpersonen zu schützen. Ziel sei vielmehr, dass die Betroffene nicht mittelbar belästigt werden könne.

Keine Einwände haben die Lausanner Richter auch gegen die unbefristete Verhängung der Maßnahmen. Der Mann hatte vorgebracht, dass dadurch ein "negatives Licht" auf ihn falle. Dies verneint das Bundesgericht, weil die Lebenskreise der beiden Parteien zu unterschiedlich seien, als dass das Orts- und Annäherungsverbot offensichtlich werden könnte. (sda/red)