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Steuern sparen leicht gemacht

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Es ist wieder einmal an der Zeit. Jede Jahr zwischen Jänner und April sollten Sie daran denken, ihre Steuererklärung zu machen. Via Lohn- oder Einkommenssteuer können Sie sich nämlich einen ordentlichen Batzen Geld vom Finanzamt zurück holen. Aber nur, wenn Sie ausreichend Abschreibposten haben. Oder, weil sie zu wenig verdient haben, um überhaupt Lohnsteuer zu zahlen.

Das betrifft zum Beispiel Wiedereinsteiger, Lehrlinge oder auch Ferialjobber. Geld retour gibt es außerdem, wenn man sich beruflich weiterbildet, Ausgaben zur Wohnraumschaffung hatte oder Kinderbetreuung finanzieren musste. Natürlich kann man seine Steuererklärung auch später oder bis zu sieben Jahre im Nachhinein machen, doch was erledigt ist, ist erledigt. Die folgenden 10 Tipps der Arbeiterkammer zeigen, wo Arbeitnehmer Steuer sparen können.

1. Absetzbeträge für Familien

Wenn Sie während des Jahres kein oder nur ein geringes Einkommen (mit mind. einem Kind, für das mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde 6.000 Euro jährlich) erhalten haben, dann kann Ihr (Ehe-) Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragen. Waren Sie alleinstehend und habe für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen, so erhalten Sie den Alleinerzieherabsetzbetrag.

Der Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt bei einem Kind 494, bei zwei Kindern 669 und für das dritte und jedes weitere Kind gibt es 220 Euro. Wichtig: Alleinverdiener-/Alleinerzieher mit mindestens einem Kind erhalten den Alleinverdiener-Alleinerzieherabsetzbetrag auch dann als Steuergutschrift in Form der Negativsteuer, wenn Sie während des Jahres kein Einkommen oder ein so geringes Einkommen erzielt haben, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlt haben.

2. Aufwendungen für Kinderbetreuung

Aufwendungen für die Betreuung von Kindern sind unter folgenden Voraussetzungen bis 2.300 Euro pro Kind absetzbar:

- wenn für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. mehr als sechs Monate Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag besteht

- wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte bzw. aufgrund einer erheblichen Behinderung (Bezug der erhöhten Familienbeihilfe!) das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat

- wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Halb-/Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (z.B. ausgebildete Tagesmutter) erfolgt.

Was kann abgesetzt werden? Die unmittelbaren Kosten der Kinderbetreuung, nicht aber das Schulgeld (z.B. für Privatschulen), Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z.B. Nachmittags- oder Ferienbetreuung), sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager). Betreuungskosten sind aber nur dann absetzbar, wenn sie durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen. Teilen sich die Elternteile die Betreuungsaufwendungen für ein Kind, können die Kosten im Verhältnis der Kostentragung aufgeteilt werden.

3. Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag steht Ihnen zu, wenn Sie mehr als 6 Monate für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben. Dieser beträgt 220 Euro jährlich. Wird für dasselbe Kind von Ihrem/r (Ehe-od. Ex-) Partner/in ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem. Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt.

4. Den Computer abschreiben

Haben Sie einen Computer für zu Hause angeschafft, den Sie auch beruflich nutzen? Dann können Sie ihn im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als "Werbungskosten" abschreiben. Sie müssen allerdings 40 Prozent für die private Nutzung abziehen und den verbliebenen Wert auf 3 Jahre verteilen.

5. Geld zurück für Kleinverdiener

Auch wenn man wenig verdient, oder wenn man nicht das ganze Jahr hindurch beschäftigt war, kann es sinnvoll sein die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikanten oder auch für Personen, die während des Jahres in Karenz gegangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, weil die Einkünfte auf das ganze Jahr verteilt werden, und so die zuviel bezahlte Lohnsteuer zurückbezahlt wird.

Als Arbeitnehmer zahlt man bis zu einem Jahreseinkommen von 12.000 Euro - das entspricht rund 1.200 Euro brutto monatlich - überhaupt keine Lohnsteuer. Liegt man unter dieser Grenze kann man bis zu 10% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (maximal 110) als sogenannte Negativsteuer zurückbekommen. Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich die Negativsteuer, die man zurückbekommt auf bis zu 15% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (maximal 251).

Seite 2: Die Steuer-Tipps 6 bis 10!

6. Kosten bei Behinderung

Sie haben Ausgaben auf Grund einer Behinderung oder längerfristigen Krankheit oder Sie müssen Diät halten. Wenden Sie sich an das Bundessozialamt, das den Grad der Behinderung feststellt. Ist der Grad der Behinderung zumindest 25 Prozent, gibt es gestaffelt nach Schwere der Behinderung pauschale Freibeträge von 75 bis 726 jährlich. Wenn Sie Pflegegeld beziehen fällt der Freibetrag allerdings weg.

Wenn Sie Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge (zB für Diabetiker 70 monatlich, für Gallendiät 51 monatlich, für andere innere Krankheiten 42 monatlich). Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung noch die Ausgaben für die Medikamente oder Kosten der Heilbehandlung wie Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen.

7. Sprachkurse absetzen

Machen Sie einen Sprachkurs allgemeiner Natur, ist dieser nur dann absetzbar, wenn Sie die Sprache bei Ihrer Tätigkeit zumindest fallweise brauchen. Keine Probleme gibt es, wenn es sich um berufsspezifische Sprachkurse (zB Englisch für Informatiker) handelt. Abzugsfähig sind die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort, also alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit dem Sprachkurs anfallen.

8. Absetzposten: Spenden & Kirchenbeiträge

Private Zuwendungen für mildtätige Zwecke und an begünstige Spendenempfänger sowie Kirchenbeiträge: Diese Sonderausgaben mindern bis zum jeweiligen Höchstbetrag die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Für Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger können bis zu 10 Prozent des Vorjahreseinkommens abgesetzt werden. Seit 2012 ist der Kreis der begünstigten Spendenempfänger um Tierheime, Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen sowie die freiwillige Feuerwehr erweitert.

Auch Spenden an bestimmte Wissenschafts-, Forschungs- und Lehreinrichtungen sowie Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts sind weiterhin absetzbar. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind ebenfalls als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von jährlich 200 Euro absetzbar.

9. Steuer sparen bei Renovierung

Ausgaben für Wohnraumsanierung sind steuerlich absetzbar, egal ob man sie bar zahlt oder über Kredit finanziert. Die Arbeiten müssen aber durch einen befugten Unternehmer erfolgen. Kauft man sich nur das Material und richtet die Wohnung selbst her, so ist das nicht absetzbar. Weiters muss die Renovierung durch den Mieter selbst erfolgen.

Werden zB im Haus die Fenster ausgetauscht und der Vermieter berechnet nun den Sanierungsaufwand mit der Miete,  so kann man das nicht absetzen. Es muss sich außerdem um "umfassendere" Sanierungsmaßnahmen handeln, wie zB Einbau neuer Fenster, Heizung, Sicherheitstüre, Austausch der Gas-, Wasser oder Elektroinstallationen. Wird die Wohnung nur neu ausgemalt oder tapeziert - also laufende Wartungsarbeiten - sowie neue Möbel sind steuerlich nicht absetzbar.

10. Unterhalts-Absetzbetrag

Sie zahlen für Ihre Kinder die nicht im gleichen Haushalt leben Unterhalt. Dafür gibt es den Unterhaltsabsetzbetrag, den Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen können. Dieser ist gestaffelt nach Anzahl der Kinder, für die Sie Unterhalt leisten. Für das erste Kind gibt es 29,20 Euro, für das zweite Kind 43,80 und für das dritte und jedes weitere Kind 58,40 Euro pro Monat.

Sie erhalten den Unterhaltsabsetzbetrag nur dann in voller Höhe, wenn Sie das ganze Jahr den vollen Unterhalt bezahlt haben. Haben Sie nur teilweise den Unterhalt gezahlt erhalten Sie den Absetzbetrag auch nur für die entsprechenden Monate. Auf Verlangen des Finanzamtes sind die Zahlungen durch schriftlichen Unterlagen zu belegen, etwa Empfangsbestätigungen des anderen Elternteils oder durch Kontoauszüge.

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