Ein 54-jähriger Wiener, der sich mehrfach an seiner mittlerweile 19-jährigen Stieftochter vergriffen hat, ist mit einer bedingten Strafe davongekommen. Er wurde wegen Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses verurteilt. Er entging den Vorwürfen der Kindesmisshandlung und Körperverletzung .
Der Vertragsbedienstete hatte mehrfach seine Stieftochter an den Brüsten und im Intimbereich begrapscht. Er wurde nach einem stundenlangen und komplizierten Beweisverfahren am Wiener Straflandesgericht zu sechs Monaten verurteilt. Zusätzlich zur rechtskräftigen Bewährungsstrafe sprach der Schöffensenat der 19-Jährigen ein Schmerzengeld von 2.000 Euro zu. Außerdem wurde festgehalten, dass der Stiefvater für allfällige psychische Folgeschäden haftet.
Die heute 19-Jährige hat in ihrer Jugend scheinbar die Hölle durchgemacht. Neben den Übergriffen dürfte sie einem brutalen Erziehungsstil mit Schlägen und altertümlichen Strafen ausgesetzt gewesen sein. Das alles dürfte das Mädchen eines Tages dazu bewogen haben, ihren leiblichen Vater verzweifelt anzurufen und noch am selben Tag zu diesem zu ziehen.
Wie im Mittelalter: Holzscheit zur Bestrafung
Das Mädchen soll bereits im Kindesalter vom Stiefvater geschlagen worden sein, wenn sie nicht die schulischen Leistungen erbrachte, die von ihr erwartet wurden. Sie musste auch auf einem zugespitzten Holzscheit knien, wobei der Stiefvater laut die Sekunden mitzählte, welche die Schülerin in der peinvollen Lage auszuharren hatte. Sie wurde auch regelmäßig als "fett" und "hässlich" beschimpft.
Diese Maßnahmen reichten allerdings für keinen Schuldspruch wegen Kindesmisshandlung, da ein Gerichtsmediziner darlegte, dass beim Holzscheitknien zwar im Moment Schmerzen gegeben waren, aber nicht das vom Gesetz geforderte dauerhafte Quälen. Nach Aussage der Stieftochter wurde das Knien nur rund einmal im Jahr angeordnet, was nicht für die Erfüllung des Tatbestands ausreichte. Dass die inkriminierten Schläge mit der flachen Hand oder einer Zeitung eine Körperverletzung zur Folge hatten, ließ sich ebenfalls nicht nachweisen, zumal es dafür weder medizinische Belege noch Tatzeugen gab. Der Angeklagte hatte in der Einvernahme "Schuld an der Erziehung" eingeräumt. Es habe "sehr überzogene Sachen" gegeben: "Es tut mir sehr leid. Ich bereue es jeden Tag."
Zeitpunkt der Übergriffe unklar
Damit blieben die sexuell motivierten Übergriffe über, wobei das Gericht davon ausging, dass diese das Mädchen im Zweifel erst nach Vollendung des 14. Lebensjahrs zu erdulden hatte. Damit konnten sie nicht - wie von der Staatsanwältin angenommen - als Missbrauch einer Unmündigen qualifiziert werden. Das Opfer hatte in der Einvernahme den Zeitpunkt der Grapschereien nicht eindeutig festzulegen vermocht.