Österreich

Strafe für Pkw-Lenker, der über "verwaiste" Grenze f...

Heute Redaktion
Teilen
Picture
Bild: Mich973

Der Kärntner Gottfried Hudl soll 50 Euro Strafe zahlen, weil er am Seebergsattel über die Grenze fuhr, ohne auf die Kontrolle durch einen Polizisten zu warten. Der Lenker rechtfertigt sich damit, dass kein Beamter in Sicht gewesen sei. Er hätte sichergehen müssen, dass kein Beamter vor Ort ist, sagt die Polizei. Es sei Holschuld des Lenkers, sich der Grenzkontrolle zu stellen.

Hudl fährt mehrmals im Monat von Kärnten nach Slowenien. Am Grenzübergang zwischen Slowenien und Kärnten wurde er daher schon öfter kontrolliert. Aber nicht immer sei dort ein Polizist zu sehen, behauptet Hudl laut "orf.at".

Zwei Monate nach einer Grenzüberschreitung ohne Kontrolle bekam er plötzlich Post. Er solle 50 Euro Strafe zahlen. Der Autofahrer verstand die Welt nicht mehr. Er habe sich an das 30 km/h-Tempolimit gehalten und bei der Stopp-Tafel angehalten. Als kein Polizist zu sehen war, habe er die Grenze passiert.

Ein Fehler, so die Sicht der Polizei. Laut Sprecher Rainer Dionisio hätte der Lenker sein Auto anhalten und warten bzw. nachsehen müssen, ob ein Grenzbeamter anwesend ist. Denn bei Grenzübergängen mit unregelmäßigen Kontrollen müsse sich der Fahrer vergewissern, ob gerade eine Kontrolle stattfindet. Hudl hat Einspruch gegen den Strafbescheid erhoben.

Die vollständige Regelung im Grenzkontrollgesetz finden Sie auf der zweiten Seite.

Auszüge aus dem Grenzkontrollgesetz, Fassung vom 02.11.2016:

4. ABSCHNITT

...

Grenzkontrollpflicht

§ 11. (1) Der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesgebietes im Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flugplatz, die als Grenzübergangsstelle vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).

(2) Der Grenzübertritt an der Binnengrenze führt mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 3 nicht zur Grenzkontrollpflicht.

(3) Wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, ist innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet,

1. darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will und

2. sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches, gegebenenfalls innerhalb des Transitraumes der Grenzkontrolle zu stellen und

3. die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen.

...

5. ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer

1. eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder

2. den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder

3. sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder

4. einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder

5. sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder

6. eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet oder

7. trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 6 Z 1 oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,

begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.

...