Wirtschaft

Taxi: Von Rauchverbot bis Mitnahme-Verweigerung

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia/Symbolbild

In einer Zeit, wo ein Fest dem anderen hinterherjagt, lassen sich die Österreicher gerne mit dem Taxi kutschieren. Doch kann einem die Beförderung verweigert werden, weil man zuviel getrunken hat? Wie lange muss man auf einen bestellten Taxler warten? Und muss man die Stehzeit bei einer Polizeikontrolle auch bezahlen? Das Verbraucherschutzmagazin "Konsument" hat sich den Fragen der Fahrgäste angenommen und die wichtigsten Rechte in der Jänner-Ausgabe zusammengefasst.

" hat sich den Fragen der Fahrgäste angenommen und die wichtigsten Rechte zusammengefasst.

So kann etwa die Beförderung unter Umständen verweigert werden, wenn der Fahrgast betrunken ist oder randaliert oder die Möglichkeit besteht, dass das Auto - etwa durch Übergeben - beschmutzt oder beschädigt wird. Personen mit fieberhaften Infektionskrankheiten müssen ebenso nicht mitgenommen werden. Auch wenn erkennbare Zahlungsunfähigkeit vorliegt, muss der Taxifahrer den Gast nicht einsteigen lassen.

Wenn die Strecke dem Taxler zu kurz erscheint und er darin kein lukratives Geschäft sieht, muss er dennoch den Fahrgast mitnehmen. Wiener Taxis haben bei einer Zieladresse in der Bundeshauptstadt sogar eine Fahrtverpflichtung, berichtete der "Konsument". Eine Beförderungspflicht besteht jedoch nicht, wenn beispielsweise gegen das Rauchverbot verstoßen wird.

Apropos Rauchen: Taxilenkern ist es untersagt in ihrem Fahrzeug zu rauchen, das gilt laut "Konsument" sogar für Leerfahrten. Anders das Recht der Fahrgäste: Da kommt es darauf an, in welchem Bundesland man mit dem Taxi unterwegs ist. In Wien, aber auch in Niederösterreich, ist den Fahrgästen das Rauchen im Fahrzeug per Verordnung untersagt.

Dafür hat der Kunde viele andere Rechte: So kann er nicht nur dem Fahrer die Route vorgeben, er kann auch bestimmen, ob die Fenster offen oder geschlossen sein sollen. Der Fahrgast muss laute Musik nicht einfach hinnehmen und kann über die Klimaanlage bestimmen. Interessant: Laut "Konsument" müssen ab 1. Jänner 2013 alle Wiener Taxis mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.

Gerät der Taxilenker in eine Polizeikontrolle, muss der Fahrgast nicht zwangsläufig die Kosten für die Stehzeit bezahlen. Kontrolliert die Exekutive aus begründetem Anlass - hat der Taxler etwa durch zu schnelles Fahren die Kontrolle verursacht -, so wird es wohl unzulässig sein, die Kosten dem Kunden zu verrechnen. Wird der Lenker jedoch im Zuge einer Routinekontrolle überprüft, so dürfen die Stehzeiten dem Fahrgast in Rechnung gestellt werden. Es sei denn, bei dieser Kontrolle werden Mängel festgestellt.

Wenn es ums Zahlen geht, ist folgendes zu beachten:  Ein Taxler muss auf 50 Euro herausgeben können. Größere Scheine sollten Sie hingegen vor der Fahrt wechseln. Eine Rechnung muss auf Verlangen ausgestellt werden.

Zum Thema Stehzeiten haben Kunden noch ein ganz anderes Problem:


Wenn ein bestelltes Taxi auf sich warten lässt, darf man sich nicht einfach ein anderes Taxi schnappen. Wenn man einen Wagen bestellt, kommt durch Annahme der Bestellung ein Vertrag zustande.
Kommt das von bestellte Fahrzeug nicht, so kann man nicht ohneweiteres von dem Vertrag zurücktreten. Vielmehr hängt es von den Umständen bzw. dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ob man ohne Schadenersatz gegenüber dem ursprünglich bestellten Taxi auf ein anderes Taxi ausweichen kann.
Man kann zwar am Telefon erklären, vom Vertrag ersatzlos zurücktreten zu wollen, wenn das Taxi nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt da ist. Es ist laut "Konsument" aber nicht sicher, ob diese Anweisung dann auch angenommen wird.