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Telekom kassiert nach Vertragskündigung weiter Gebühren

Ein A1-Kunde hatte seinen Internetvertrag schriftlich gekündigt, doch ihm wurden weiter Gebühren abgebucht. Die AK verhalf dem Mann zu seinem Recht.

Roman Palman
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Verträge sollten immer genaustens gelesen werden. Symbolbild
Verträge sollten immer genaustens gelesen werden. Symbolbild
Getty Images

Immer wieder muss die Arbeiterkammer im Namen von Konsumenten eingreifen, wenn diese gegen Unternehmen um ihr Recht kämpfen müssen. 2020 haben die Experten bundesweit 423 Klagen eingebracht, 318 sind abgeschlossen.

Sie konnten eigenen Angaben zufolge im vergangenen Jahr außergerichtlich 9,4 Millionen Euro für die Konsumenten zurückholen, vor Gericht 1,5 Millionen Euro. Zudem führten sie 38 Abmahnungen und Verbandsklagen durch. 

Die AK nimmt auch laufend Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Unternehmen unter die Lupe. Dabei werden oft gesetzes- bzw. sittenwidrige Klauseln abgemahnt und auch geklagt, wie die Konsumentenschützer erklären. In einer Aussendung vom Dienstag geben sie Einblick in ihr Alltagsgeschäft und schildern einzelne Fälle im Detail. Einer der Betroffenen war "Herr E.":

24 Monate Bindung statt Kündigung

Der anonym gebliebene Kunde hatte seinen Internetvertrag bei A1 gekündigt. Das Telekom-Unternehmen bestätigte ihm die Kündigung schriftlich zu einem bestimmten Datum – und kassierte weiterhin laufend Gebühren. 

Als E. wegen der verdächtigen Abbuchungen nachfragte, habe ihm A1 erklärt, dass er eine Gutschrift für einen neuen Vertrag angenommen hätte und dadurch eine neuerliche 24-monatige Bindung eingegangen wäre.

Herr E. versicherte, dass es nie ein Telefongespräch oder E-Mails zu einer Vertragsverlängerung gab – und wandte sich hilfesuchend an die KonsumentInnenberatung der Arbeiterkammer.

Schriftliche Bestätigung notwendig

Die Experten der AK nahmen sich seines Falls an und traten mit dem Telekom-Unternehmen in Kontakt. Dabei bestanden sie darauf, dass telefonisch abgeschlossene Verträge über Dienstleistungen vom Unternehmer schriftlich bestätigt und auch vom Kunden schriftlich rückbestätigt werden müssen.

Das gilt auch für Vertragsverlängerungen. Zudem sei der Kunde auch nicht über das Rücktrittsrecht belehrt worden, weshalb er von diesem Vertrag – sofern wider Erwarten ein Vertrag zustande gekommen wäre – zurücktreten hätte können.

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