Österreich

Tirolerin (61) öffnete Polizei in Hitler-Leiberl Tür

Heute Redaktion
14.09.2021, 01:22

Ein Leiberl hat einer 61-jährigen Innsbruckerin Probleme eingebracht: Auf dem T-Shirt, mit dem sie ausgerechnet der Polizei öffnete, ist Adolf Hitler abgebildet. Die Beamten statteten ihr kurz darauf einen zweiten Besuch ab und durchsuchten diesmal die gesamte Wohnung. Um das Seelenheil der schwerkranken Rosina P. ist es nicht gut bestellt. Sie versteht die Welt nicht mehr und beteuert: "Ich bin kein Nazi".

Ein Leiberl hat einer 61-jährigen Innsbruckerin Probleme eingebracht: Auf dem T-Shirt, mit dem sie ausgerechnet der Polizei öffnete, ist Adolf Hitler abgebildet. Die Beamten statteten ihr kurz darauf einen zweiten Besuch ab und durchsuchten diesmal die gesamte Wohnung. Um das Seelenheil der schwerkranken Rosina P. ist es nicht gut bestellt. Sie versteht die Welt nicht mehr und beteuert: "Ich bin kein Nazi".

Wie das "Innsbrucker Stadtblatt" berichtet, öffnete Rosina P. der Polizei, die wegen einer anderen Angelegenheit anläutete, die Tür - in einem Leiberl mit einer Zeichnung von Adolf Hitler und der Aufschrift "Hitler European Tour 1939 - 1945". Wie Staatsanwalt Hansjörg Mayr im Gespräch mit "heute.at" erklärte, habe es sich um einen Besuch "anlässlich eines vereinbarten Termins" im Rahmen einer anderen Angelegenheit gehandelt. Die Betroffene dürfte sich darüber im Klaren gewesen sein, dass die Beamten anläuten würden.

- jetzt Kommentar zum Skandal-Leiberl lesen!

"Sogar im Kühlschrank haben sie nachgeschaut"

Nach dem ersten Polizeibesuch warf die Innsbruckerin das Shirt laut eigenen Angaben in die Wäsche. Sie habe dieses später als Putzlappen verwenden wollen, erklärt Rosina P. Doch die Polizei stattete ihr letzte Woche erneut einen Besuch ab und führte eine Hausdurchsuchung durch. "Sogar im Kühlschrank haben sie nachgeschaut", wird die 61-Jährige im Bericht zitiert.

Der Fall liegt nun bei der Staatsanwaltschaft, der Frau drohen wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz ein bis zehn Jahre Haft. Laut Staatsanwaltschaft ist der Ausgang noch völlig offen und hänge von weiteren Erkenntnissen ab. Die ohnehin von Operationen im Bauchbereich und einer Chemotherapie gezeichnete Frau ist mit den Nerven am Ende. "Was geht mich schon der Hitler an. Ich bin kein Nazi", beteuert sie.

T-Shirt angeblich während Party geschenkt

Woher das Leiberl kommt? Rosina P. berichtet von einer Geburtstagsfeier anlässlich ihres Sechzigers vor einem Jahr. Ihre Freunde hatten ihr in einer Bar eine Sektdusche verpasst. "Ich war auch nicht mehr ganz nüchtern", sagt sie. Ein Unbekannter sei hereingekommen und habe ihr daher das Leiberl geschenkt.

"Ich habe nicht geschaut, was drauf ist. Ich hatte schon ziemlich viel getrunken. Am nächsten Tag sah ich es", so die 61-Jährige. Da es aus feinem Material gefertigt war, habe sie es jedoch als Nachthemd verwendet.

Seite 2: Auszüge aus dem Verbotsgesetz

Auszüge aus dem Verbotsgesetz 1947, Fassung vom 12.10.2016:

§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

§ 3a. Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:

1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;

2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;

3. wer den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;

4. wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält.

...

§ 3d. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.

...

§ 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.

§ 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.

...

§ 10. (1) Wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 nach Vollendung des 18. Lebensjahres jemals der NSDAP angehört hat und während dieser Zeit oder später sich für die nationalsozialistische Bewegung betätigt hat oder Angehöriger eines der Wehrverbände der NSDAP (SS, SA, NSKK, NSFK) oder des NS-Soldatenringes oder des NS-Offiziersbundes gewesen ist oder wer von der NSDAP als “Altparteigenosse” oder “Alter Kämpfer” anerkannt worden ist, hat sich des Verbrechens des Hochverrates im Sinne des § 58 des St. G. schuldig gemacht und ist wegen dieses Verbrechens mit Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Die Verfolgung auf Grund dieser Bestimmung findet statt, wenn nach Ansicht der Bundesregierung hochverräterische Umtriebe zunehmen oder wenn nach dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung der Täter sich für die NSDAP, für eine ihrer Gliederungen oder einen ihrer Verbände irgendwie betätigt hat, sich eines Verbrechens oder eines gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung verstoßenden Vergehens oder einer solchen Übertretung schuldig gemacht oder sonst eine strafbare Handlung aus habsüchtigen oder anderen verwerflichen Beweggründen begangen hat.

...

Jetzt E-Paper lesen