Österreich

Gericht wies Antrag auf rettende Therapie ab

Heute Redaktion
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Traurige Nachrichten aus der Steiermark: Die lebenswichtige Therapie für Georg Polic (12) gibt es weiterhin nicht. Das Gericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.

Der Antrag auf einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dass das Landeskrankenhaus Graz Georg Polic mit dem Medikament Spinraza behandelt ("Heute" berichtete), wurde erneut vom Landesgericht Graz für Zivilrechtssachen zurückgewiesen. Der Beschluss ist heute in der Kanzlei von Anwältin Karin Prutsch eingelangt.

Begründung

Das Gericht begründet die Zurückweisung damit, dass eine medizinische Indikation (Anm.: Notwendigkeit für die Behandlung) nicht vorliegen würde. Die von der Familie und Anwältin angebotenen Bescheinigungsmittel würden nicht ausreichen um die medizinische Indikation zu bejahen. Das Gericht führt aus, dass ins Gewicht fallende Zweifel an deren Vollständigkeit und fächerübergreifenden Richtigkeit bestehen würden. Dagegen seien die Einschätzungen der Fachärzte der KAGes unparteiisch und logisch argumentiert.

Das Gericht führt zur Feststellung, dass die medizinische Indikation nicht vorliegt aus, dass die von der Grazer Anwältin vorgelegten ärztlichen Befunde „Privatgutachten" darstellen würden was zu Folge habe, dass es für das Gericht an jedweder Kontrolle ihres Entstehens mangeln würde. Für das Gericht sei nicht feststellbar, dass für den Behandlungsbeginn im Falle des Georg Polic nur mehr ein kurzes Zeitfenster von wenigen Wochen zur Verfügung stehen würde. Es sei jedenfalls nicht feststellbar, dass die Behandlung mit Spinraza (Anm.: eines der teuersten Medikamente in der ganzen EU) bei Georg Polic medizinisch indiziert sei.

Das sagt Anwältin

Karin Prutsch gegenüber "Heute": "Für mich ist diese Entscheidung nicht nachvollziehbar, da ich fachärztliche Befunde von führenden Fachärzten in Österreich vorgelegt habe, die Georg Polic persönlich untersucht und die Anamnese erhoben haben. Sämtliche von uns beigezogenen Fachärzte bestätigen die medizinische Indikation. Zudem wird bestätigt, dass es zu motorischen Funktionsverlusten kommt, wenn die Behandlung nicht zeitnahe durchgeführt wird."

"Die Indikation ergibt sich aus der Arzneimittelfachinformation und mehreren fachärztlichen Befunden und einer Stellungnahme der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde, Arbeitsgruppe Neuropädiatrie. Diese negative Entscheidung ist für mich und die Eltern meines Mandanten nicht nachvollziehbar. Ich bin bereits beauftragt ein Rechtsmittel zu verfassen. Aufgrund des zeitlichen Drucks, da Gefahr im Verzug besteht, dass sich eine Verschlechterung einstellt welche bei späterer Behandlung mit Spinraza nicht mehr wieder gut zu machen ist, werde ich noch in den nächsten Tagen das Rechtsmittel (Rekurs) verfassen und bei Gericht einreichen", so die renommierte Rechtsanwältin weiter. (Lie)