Österreich

Tödlicher Skiunfall von Kind: Pistenchef schuldig

Nach dem Tod einer Sechsjährigen wurde der Pistenchef der Bergbahnen Hochsöll wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Heute Redaktion
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Die Sechsjährige raste auf die Abgrenzung dieser Schneekanone zu und starb.
Die Sechsjährige raste auf die Abgrenzung dieser Schneekanone zu und starb.
Bild: Zoom-Tirol

Ende Jänner war eine sechsjährige Deutsche mit einer Schülergruppe auf der Piste "Stöckl Nr. 44" in der Skiwelt Wilder Kaiser talwärts unterwegs. Trotz Begleitung durch einen Skilehrer und zwei Hilfsskilehrer kam es dabei zum tödlichen Unglück.

Am Dienstag musste sich der 46-Jährige stellvertretende Betriebsleiter der Bergbahnen, der als Pistenchef auch für die Pistensicherung verantwortlich ist, vor dem Bezirksgericht Kufstein verantworten. Der Prozess endete mit einem Schuldspruch und einer Geldstrafe von 2800 Euro – zur Hälfte bedingt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Sachverständiger: Schutzmaßnahme unzureichend

Die Sechsjährige hatte die Kontrolle über ihre Ski verloren und die Umzäunung einer Schneekanone durchbrochen. Dabei war sie seitlich mit dem Kopf gegen den am Standfuß befindlichen Hydranten geprallt. Für das Kind kam jede Hilfe zu spät, obwohl es einen Helm getragen hatte.

Die Bergbahnen hatten klargestellt, dass aus ihrer Sicht alle Sicherungsmaßnahmen rund um die Schneekanone in Ordnung waren. Dies sah ein Sachverständiger jedoch anders. Die Schneekanone hätte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mit einem Anprallschutz abgepolstert werden müssen, wodurch die Verletzungsgefahr erheblich gemindert gewesen wäre.

Pistenchef müsse Gefahr einschätzen können

Bei der Verhandlung erklärte sich der angeklagte Pistenchef für den tragischen Unfalltod nicht schuldig. Er berief sich dabei auf den gängigen Leitfaden der Verkehrssicherungspflichten auf österreichischen Skipisten. Nach diesem sei er vorgegangen. Das Skigebiet sei auch vom Land Tirol jeweils auf Sicherheit kontrolliert und dabei seien keinerlei Sicherungsdefizite bemängelt worden.

Laut den geltenden Leitlinien sei eine Verkleidung von mobilen Schneekanonen weder erforderlich, noch vorgeschrieben. Zudem habe sich der Unfall an einem sehr flachen und übersichtlichen Pistenstück ereignet. Die Richterin sagte in der Urteilsbegründung, dass die fragliche mobile Schneekanone wie eine stationäre verwendet worden sei. Deshalb hätte das Gerät auch entsprechend gesichert werden müssen.

Die vom Angeklagten geltend gemachte Befolgung des Leitfadens für Verkehrssicherheit auf Skipisten war somit für das Gericht nicht ausreichend. Letztendlich müsse immer der Pistenverantwortliche vor Ort die Gefahrensituation einschätzen. (Red)