Seit Anfang 2015 haben Banken als Reaktion auf die sinkenden Referenzzinsen bei Krediten eine Zinssatzuntergrenze in Höhe des Aufschlages eingeführt. So sollte gesichert sein, dass der Kreditnehmer immer Zinsen mindestens in Aufschlagshöhe zahlen muss. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dies bereits Anfang Mai 2017 als gesetzwidrig beurteilt. Nun ist die Rechtsprechung durch ein weiteres Urteil endgültig gefestigt.
Geldinstitute müssen zahlen
In einem Verfahren des Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Hypo-Bank Burgenland bestätigt der OGH die Unzulässigkeit der Untergrenze nochmals. Betroffene Kreditnehmer haben daher Anspruch auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Zinsen.
Die Zinshöhe bei einem Kredit mit variablem Zinssatz setzt sich in der Regel aus einem – meist verhandelbaren – Aufschlag und einem Indikator (z. B. Libor oder Euribor) zusammen. Da diese Indikatoren seit Ende 2014 unter 0 Prozent gefallen sind, wollten manche Banken verhindern, dass sie vom Kreditnehmer weniger als den Aufschlag bekommen.
So rechneten die Banken
Deshalb teilten diese Banken ihren Kreditnehmern mit, dass sie einen negativen Indikator trotzdem mit 0 ansetzen und der Aufschlag in der vereinbarten Höhe voll verrechnet wird. Beispiel: Liegt der 3-Monats-Libor bei –0,75 Prozent – und wurde ein Aufschlag in der Höhe von 1,25 Prozent vereinbart – soll der Kunde nach Ansicht der Bank den gesamten Aufschlag von 1,25 Prozent zahlen. Nach Ansicht des VKI und auch des OGH muss aber entsprechend der vereinbarten Zinsklausel der negative Indikatorwert vom vereinbarten Aufschlag abgezogen werden, sodass sich ein zu tatsächlicher Zinssatz von 0,5 Prozent ergibt.
Wer Anspruch auf Rückzahlung hat
Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Zinsen haben Kreditnehmer, die einen Verbraucherkredit abgeschlossen haben und bei denen folgende zwei Punkte zutreffen:
1. In ihrem Kreditvertrag wurde kein Fixzinssatz vereinbart, sondern ein variabler Zinssatz auf Basis einer Zinsanpassungsklausel.
2. Der Zinsindikator wurde bei 0 Prozent „eingefroren" bzw. wurde ein Mindestzinssatz in Höhe des vereinbarten Aufschlages verrechnet (ohne gleichzeitige Festlegung einer Zinsobergrenze).
Hilfe für Betroffene
Banken, die den Aufschlag ab Beginn 2015 verrechnet haben und davon nicht den negativen Indikator abgezogen haben, müssen diese zu viel verrechneten Zinsen den Kreditnehmern zurückzahlen. Das gilt nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit. Der VKI stellt Betroffenen einen Musterbrief für die Zurückforderung zur Verfügung. Sollten sich Banken weigern, will der VKI die Betroffenen gegenüber den Banken unterstützen.
Tausende Euro Schaden pro Kopf
Laut einer ersten Berechnung der Arbeiterkammer Niederösterreich geht der Schaden bei vielen Kreditnehmern in die Tausende Euro. Insgesamt dürften allein in Österreichs größtem Bundesland Kredite in Höhe von 20 Milliarden Euro von dem Urteil betroffen sein.
(bart)