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Urlaub in der Corona-Zeit kann dich deinen Job kosten

Österreich hat die Grenzen zu 31 Ländern wieder geöffnet. Eine Auslandsreise könnte derzeit aber dennoch einige Probleme mit sich bringen.

Christine Scharfetter
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Eine Auslandsreise in Corona-Zeiten kann einige Probleme mit sich bringen.
Eine Auslandsreise in Corona-Zeiten kann einige Probleme mit sich bringen.
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Seit Mitternacht sind für alle Österreicherinnen und Österreicher die Grenzen zu 31 Ländern in Europa wieder offen. Wer in diese Länder reist, benötigt keinen negativen Coronavirus-Test mehr und muss sich bei der Rückkehr auch nicht mehr in Quarantäne begeben. Dem Sommerurlaub im Ausland steht also nichts mehr im Weg - scheint es zumindest. Tatsächlich kann ein Aufenthalt in Italien, Kroatien oder Griechenland derzeit aber einige Probleme, Kosten und vor allem arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die Grenzen wurden zwar geöffnet, sämtliche europäische Länder vom Außenministerium allerdings auf Stufe 4 gesetzt. Somit gilt ein "hohes Sicherheitsrisiko". Außerdem rät das Außenministerium von nicht notwendigen Reisen ab. Was bedeutet dies nun arbeitsrechtlich?

Im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus während des Aufenthalts in einem dieser Länder könnte dies bis zu einer möglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen, wie AK-Arbeitsrechtsexperte Alexander Tomanek gegenüber den Ö1-Morgenjournal erklärte: "Beginnend damit, wenn ich zurückkehre und nicht arbeiten kann, dass dann die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber nicht zu begleichen ist." Sagen, wo man den Urlaub verbringt, muss man dem Arbeitgeber nicht, aber er kann einen sehr wohl auf mögliche Konsequenzen hinweisen. "Die dann zu einer möglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch führen könnten, wenn ich eben nicht mehr arbeitsbereit bin."

Fahrlässiges Verhalten entscheidend

Allerdings lenkte Tomalek im "Heute"-Gespräch ein, dass hier im Einzelfall entschieden werden muss. Alleine die Ansteckung während einer Reise in ein anderes Land würde für ein Aussetzen der Entgeltzahlung nicht ausreichen, schließlich sind die Zahlen in diesen Ländern jenen in Österreich ähnlich. Entscheiden sei also, ob sich der Arbeitnehmer dort aufgrund eines fahrlässigen Verhaltens angesteckt habe.

"Die Rechtslage besagt klar, dass selbstverschuldete Dienstverhinderungen von der EFZ ausgenommen sind. Was selbstverschuldet ist, entscheidet das Gericht. Judikatur zu Reisen in Epidemiegebiete gibt es klarerweise (noch) nicht, wir können daher einer höchstgerichtlichen Entscheidung nicht vorweggreifen", so Tomalek.

"Wenn man allerdings im Italienurlaub stinknormal an Corona erkrankt, ist man krank und auch hier würde ich die EFZ – trotz Reisewarnung – bejahen, solange man zumindest glaubhaft machen kann, dass man die Sicherheitsvorkehrungen eingehalten hat. Sonst könnte man ja nie in afrikanische Länder aufgrund von Ebola und Malaria oder nach Russland aufgrund von HIV reisen oder im Winter Ski fahren, es ist ja kalt und rutschig – ich hätte aber noch nie gehört, dass einem auf Grund dieser Erkrankungen irgendwann die EFZ eingestellt worden wäre."

Anders sieht dies bei einer plötzlich wieder eingeführten Quarantäne aus: "Sollte eine Quarantäne wider Erwartens plötzlich wieder eingeführt werden, während man gerade im Ausland ist, kann dies durchaus eine Auswirkung auf die EFZ haben, wenn bei Abreise davon noch keine Rede war."

Kein Geld zurück bei erneuter Grenzschließung

Je nach der weiteren Entwicklung der epidemiologischen und Sicherheitslage im jeweiligen Land kann eine einmal aufgehobene Einreisebeschränkung wieder reaktiviert werden. In einem solchen Fall ergeben sich gleich mehrere Probleme:

Wurde die Reise erst nach dem Ausbruch der Coronavirus-Pandemie gebucht, dann wurde man von den Umständen nicht überrascht und man muss ohne kostenlose Stornierungsvereinbarung damit rechnen, kein Geld zurückzubekommen, erklärte AK-Arbeitsrechtsexperte Emanuela Prock gegenüber "Heute".

Wurde die Reise hingegen schon vor dem ersten Ausbruch der Pandemie gebucht, gilt das gleiche Rücktrittsrecht wie während der vergangenen drei Monate. Treten kurz vor Reiseantritt unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auf und wird die Reise dadurch für den durchschnittlichen Reisenden unzumutbar, kann das Geld bei Pauschalreisen und Flügen zurückgefordert werden.

Sollte man die Reise dennoch wagen, rät das Außenministerium außerdem dringend dazu, bei der Wahl des Reisezieles darauf zu achten, dass man möglichst rasch und selbständig nach Österreich zurückkehren kann.

Rücktransport im Krankheitsfall?

Übrigens, sollte es bei einem Auslandsaufenthalt zu einer Erkrankung kommen - egal ob mit dem Coronavirus oder einer anderen Krankheit -, gibt es einen sogenannten Rücktransport. Dieser kann grundsätzlich vor Reiseantritt mittels einer zusätzlichen Reiseversicherung abgeschlossen und so hohe Kosten vermieden werden. Auch die meisten Kreditkarten beinhalten eine solche Reiseversicherung.

Zur Sicherheit sollte jedenfalls nicht auf eine entsprechende Aufstockung der Reiseapotheke verzichtet werden: