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Urteil: Fremde Hunde darf man mit Stock abwehren

Heute Redaktion
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(Symbolbild) Freilaufende Hunde dürfen in Deutschland von Fußgängern abgewehrt werden.
(Symbolbild) Freilaufende Hunde dürfen in Deutschland von Fußgängern abgewehrt werden.
Bild: picturedesk.com

Ein Spaziergänger und sein Hund wurden in einem Wald bei Koblenz von einem freilaufenden Hund angegangen. Er wehrte ihn mit einem Stock ab und bekam recht.

Richtungsweisendes Urteil in Deutschland: Ein Jogger wehrte einen nicht angeleinten Hund mit einem Stock ab und verletzte sich dabei. Der Besitzer des freilaufenden Hundes muss nun zahlen, entschied ein Gericht.

Der Kläger war mit seiner angeleinten Hündin beim Joggen im Wald als ihm ein Ehepaar mit einem nicht angeleinten Hund entgegen kam. Auf die Bitte des Joggers, das Tier zurückzurufen reagierte das Paar zwar, deren Hund aber nicht auf sie.

Hundebesitzer haftet

Der Mann versuchte, den Hund mit einem Stock zurück zu halten und rutschte dabei aus. Der Jogger zog sich einen Riss in der Kniesehne zu und musste operiert werden. Dafür haftet nun das Ehepaar, wie ein Gericht entschied.

Dieses Urteil eines Gerichts in Mainz, das das Oberlandesgerichts (OLG) in Koblenz bestätigte, gilt nicht nur für das Bundesland Rheinland-Pfalz sondern immer, wenn eine Gefahrenabwehrverordnung in Kraft sei, sagte eine Sprecherin am Mittwoch. Spaziergänger dürfen demnach "effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen", wenn sich ihnen ein fremder, nicht angeleinter Hund ohne Kontrolle seines Halters nähert. Für Schäden haftet der Hundehalter.

(red)

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